Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_154/2022 KI-generiert

Acknowledgment of Debt Appeal Dismissed on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 5D_154/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between an individual (the complainant) and the State of the Canton of Ticino, represented by the Ufficio esazione e condoni del cantone Ticino. The complainant challenged a decision by the District Court of Uster, which granted definitive legal enforcement for a sum of CHF 100 plus costs in a debt enforcement proceeding instigated by the respondent. The complainant appealed this decision to the Zurich Cantonal Supreme Court, which dismissed the appeal on procedural grounds. Subsequently, the complainant filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, alleging institutional bias and questioning the legitimacy of the courts. The Federal Tribunal was tasked with determining whether the Zurich court's non-admittance decision violated constitutional rights.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 5 BV, Art. 66 Abs. 1 BGG; Acknowledgment of Debt Appeal Dismissed on Procedural Grounds: The complainant challenged a decision by the District Court of Uster, which granted definitive legal enforcement for a sum of CHF 100 plus costs in a debt enforcement proceeding instigated by the respondent. The complainant appealed this decision to the Zurich Cantonal Supreme Court, which dismissed the appeal on procedural grounds. Subsequently, the complainant filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, alleging institutional bias and questioning the legitimacy of the courts. The Federal Tribunal was tasked with determining whether the Zurich court's non-admittance decision violated constitutional rights.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Schuldanerkennung Streitwert Rechtsvorschlag Verfahrenskosten Konkursverfahren Vereinigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The appeal was dismissed by the presiding judge of the chamber in simplified procedure because it lacked sufficient grounds and was vexatious/abusive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_154/2022

Urteil vom 16. November 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stato del Cantone Ticino,

vertreten durch Ufficio esazione e condoni del cantone Ticino, Viale S. Franscini 6, 6501 Bellinzona,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. September 2022 (RT220146-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 9. Juni 2022 erteilte das Bezirksgericht Uster dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Uster die definitive Rechtsöffnung für Fr. 100.-- nebst Kosten und Entschädigung.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. August 2022 Beschwerde. Mit Beschluss vom 7. September 2022 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein, da diese unzulässigerweise bedingt erhoben worden sei.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2022 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Der Beschwerdeführer hält das Bundesgericht für befangen. Das Bundesgericht als Institution kann nicht abgelehnt werden. Die vom Beschwerdeführer weitschweifig vertretene und inzwischen hinlänglich bekannte Weltanschauung (vgl. unter anderem Urteil 5D_92/2022 vom 21. Juli 2022 E. 2) und seine Auffassung, alle Gerichte seien weder unabhängig noch unparteiisch, ändern daran nichts.

Im Übrigen stellt der Beschwerdeführer unzulässige Bedingungen für das Tätigwerden des Bundesgerichts auf. Darauf ist nicht einzugehen.

3. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ).

Der Beschluss des Obergerichts ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Beschlusses klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, weshalb der obergerichtliche Nichteintretensentscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Soweit er dem Obergericht vorwirft, es hätte gemäss Art. 5 BV seine hoheitliche Legitimation bekannt geben können, bezieht er sich damit bloss auf die von ihm vertretene Weltanschauung, die den Behörden ebendiese Legitimation abspricht.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg