Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_154/2019 KI-generiert

Creditor Enforcement Upheld Due to Inadequate Constitutional Complaint

Geschäftsnummer 5D_154/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual, referred to as A.________, filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the Cantonal Court of Fribourg. The initial ruling by the Civil Court of the Sense District had granted a company, referred to as B.________ AG, a definitive legal enforcement ("definitive Rechtsöffnung") for a debt collection initiated against A.________, amounting to CHF 5,922 plus interest. The Cantonal Court of Fribourg upheld this decision on June 19, 2019, leading A.________ to appeal to the Federal Tribunal on August 2, 2019, challenging the legitimacy of the creditor's claims and alleging procedural oversights during prior negotiations and decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG; Creditor Enforcement Upheld Due to Inadequate Constitutional Complaint: The initial ruling by the Civil Court of the Sense District had granted a company, referred to as B.________ AG, a definitive legal enforcement ("definitive Rechtsöffnung") for a debt collection initiated against A.________, amounting to CHF 5,922 plus interest. The Cantonal Court of Fribourg upheld this decision on June 19, 2019, leading A.________ to appeal to the Federal Tribunal on August 2, 2019, challenging the legitimacy of the creditor's claims and alleging procedural oversights during prior negotiations and decisions.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Betreibungsforderung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Vollstreckungsentscheid ordentliches Konkursverfahren Schuldanerkennung materielle Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal in a simplified procedure because it was obviously insufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_154/2019

Urteil vom 6. August 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II. Zivilappellationshof, vom 19. Juni 2019

(102 2019 108, 102 2019 116).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 29. April 2019 erteilte das Zivilgericht des Sensebezirks der B.________ AG in der gegen A.________eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes des Sensebezirkes für Fr. 5'922.-- nebst Zins die definitive Rechtsöffnung.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 19. Juni 2019 ab.

Dagegen hat A.________ am 2. August 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Aufgrund des Streitwertes von weniger als Fr. 30'000.-- ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ); es steht jedoch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung ( Art. 113 ff. BGG ). Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht einzutreten ist ( BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Ausserdem hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Weil alle Rechtsmittel nach dem Bundesgerichtsgesetz reformatorischer Natur sind (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG ), darf sich der Beschwerdeführer - abgesehen von vorliegend nicht interessierenden Ausnahmen - nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu beantragen; vielmehr ist ein Antrag in der Sache zu stellen ( BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f.; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 130 III 136 E. 1.2 S. 139).

2. Die Beschwerde enthält nur ein kassatorisches Begehren, was nach dem Gesagten ungenügend ist; schon daran scheitert die Beschwerde. Im Übrigen erfolgen keine substanziierten Verfassungsrügen. Es wird lediglich in appellatorischer Weise behauptet, die Forderungen des Gläubigers seien ungerechtfertigt und man habe den richtigen Sachverhalt weder in den Vergleichsverhandlungen noch in den späteren Entscheiden geprüft. Der Beschwerdeführer müsste indes dartun, inwiefern das Kantonsgericht mit der Erwägung, wonach im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG einzig der Nachweis der Tilgung, Stundung oder Verjährung der in Betreibung gesetzten Forderung geprüft werden kann, verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli