Tax Enforcement Upheld Despite Lack of Personal Receipt Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the individual, acting as a debtor, challenged a definitive legal decision regarding a debt related to unpaid state and municipal taxes for the years 2011 and 2013 to 2015. Initially, a local district court granted the creditors definitive legal opening in a collection procedure, which was upheld by the cantonal court upon appeal. The debtor argued that he had never received tax invoices or filed a tax return, claiming that these responsibilities were managed by the social services. However, the upper court found that relevant tax decisions had been properly delivered to the appointed legal guardian and asserted that the debtor failed to substantively dispute the claims. Subsequently, the debtor filed a constitutional complaint with the federal court, which was ultimately not admitted due to insufficient justification concerning alleged rights violations.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Tax Enforcement Upheld Despite Lack of Personal Receipt Claim: Initially, a local district court granted the creditors definitive legal opening in a collection procedure, which was upheld by the cantonal court upon appeal. The debtor argued that he had never received tax invoices or filed a tax return, claiming that these responsibilities were managed by the social services. However, the upper court found that relevant tax decisions had been properly delivered to the appointed legal guardian and asserted that the debtor failed to substantively dispute the claims. Subsequently, the debtor filed a constitutional complaint with the federal court, which was ultimately not admitted due to insufficient justification concerning alleged rights violations.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to declare non-admission of the constitutional appeal in simplified procedure due to lack of proper reasoning.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_154/2017
Urteil vom 5. September 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Gemeinde U.________,
beide vertreten durch das Gemeindesteueramt U.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 11. Juli 2017.
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 4. April 2017 erteilte das Bezirksgericht Affoltern den Beschwerdegegnern in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts V.________ gegenüber dem Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für insgesamt Fr. 11'357.45 nebst Zins (Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2011 und 2013 bis 2015).
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 30. Juni 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich erhoben. Mit Urteil vom 11. Juli 2017 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 1. September 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Nach den obergerichtlichen Feststellungen ist der Beschwerdeführer verbeiständet. Die Beistandschaft schränke seine Handlungsfähigkeit nicht ein. Insoweit erweist sich die vom Beschwerdeführer persönlich erhobene Beschwerde als zulässig. Sie ist aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ).
In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden ( Art. 116 BGG ). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).
3. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, er habe nie eine Steuerrechnung erhalten und er habe nie eine Steuererklärung ausgefüllt. Das Sozialamt habe die Steuererklärung ausgefüllt und die Steuerrechnungen verwaltet. Mangels dieser Dokumente habe er keine Beschwerde gegen die Steuerrechnung erheben können.
Das Obergericht hat in Bezug auf diesen Einwand auf die Erwägungen des Bezirksgerichts verwiesen, wonach die Einschätzungsentscheide und Schlussrechnungen der Jahre 2013 bis 2015 dem Beistand des Beschwerdeführers bzw. dem Sozialdienst des Bezirks Affoltern zugestellt worden seien. Diese Zustellungen müsse sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen. Hinsichtlich des Einschätzungsentscheids des Jahres 2011 habe der Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet, diesen nicht erhalten zu haben und die Schlussrechnung 2011 sei dem Beistand zugestellt worden. Die Steuerbescheide gälten somit als ordnungsgemäss eröffnet.
Vor Bundesgericht setzt sich der Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen nicht auseinander, sondern wiederholt seinen Standpunkt. Er zeigt nicht auf, inwiefern das Obergericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Die Verfassungsbeschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Beistand des Beschwerdeführers und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. September 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg