Constitutional Complaint Dismissed for Insufficient Substantiation in Debt Enforcement Matter
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a constitutional complaint against a decision made by the higher court of a specific canton, which had not accepted the individual's challenge regarding a definitive legal opening for a small financial claim. The higher court determined that the individual failed to pay the required cost advance despite being informed of options for free legal assistance and consequently ruled that the complaint could not proceed. The federal court examined the constitutional complaint but found that it did not adequately detail the alleged violations of constitutional rights and therefore decided not to admit it. Furthermore, the individual's request for free legal aid was denied due to the futility of the case, and court costs were imposed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Dismissed for Insufficient Substantiation in Debt Enforcement Matter: The higher court determined that the individual failed to pay the required cost advance despite being informed of options for free legal assistance and consequently ruled that the complaint could not proceed. The federal court examined the constitutional complaint but found that it did not adequately detail the alleged violations of constitutional rights and therefore decided not to admit it. Furthermore, the individual's request for free legal aid was denied due to the futility of the case, and court costs were imposed.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the dispositive to rule on the non-admittance of the constitutional appeal due to insufficient reasoning.
Cited in the dispositive to reject the petitioner's request for free legal aid for the federal court proceedings.
Cited in the dispositive to impose court costs on the unsuccessful petitioner.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_154/2014
Urteil vom 2. Oktober 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Obwalden ,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. September 2014 des Obergerichts des Kantons Obwalden.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid BZ 14/017/MKU vom 10. September 2014 des Obergerichts des Kantons Obwalden, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 50.-- nebst Zins nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Entscheid vom 10. September 2014 erwog, die Beschwerdeführerin habe den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet, trotz des Hinweises auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege in der ersten Vorschussaufforderung habe die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren kein entsprechendes Gesuch gestellt, ein solches wäre wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen, mangels Vorschusszahlung sei auf die Beschwerde nicht einzutreten ( Art. 101 Abs. 3 ZPO ),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 10. September 2014 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass das (sinngemässe) Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 25.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Oktober 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann