Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Procedural Defects and Lack of Constitutional Violation Showing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party challenged a decision made by a cantonal court regarding the dismissal of their appeal in a property matter due to procedural issues, including the lack of an authorized electronic signature and insufficient compliance with a court request to amend the appeal. The higher court determined that the initial appeal would be considered not filed, leading to its dismissal. Subsequently, the party submitted a constitutional complaint to the Federal Tribunal, which was found to lack sufficient argumentation addressing constitutional rights violations as per the court's requirements, resulting in the complaint being rejected and associated costs imposed on the challenging party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Procedural Defects and Lack of Constitutional Violation Showing: The higher court determined that the initial appeal would be considered not filed, leading to its dismissal. Subsequently, the party submitted a constitutional complaint to the Federal Tribunal, which was found to lack sufficient argumentation addressing constitutional rights violations as per the court's requirements, resulting in the complaint being rejected and associated costs imposed on the challenging party.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to declare the constitutional appeal inadmissible due to insufficient reasoning.
Used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Used to impose court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_154/2013
Urteil vom 30. Juli 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Bestreitung neuen Vermögens,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 21. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 21. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das ein Verfahren (Berufung des Beschwerdeführers gegen eine auf seine Klage nicht eintretende erstinstanzliche Verfügung) abgeschrieben hat,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Beschluss vom 21. Juni 2013 erwog, der Beschwerdeführer sei (unter Androhung von Säumnisfolgen) zur Verbesserung seiner Berufungsschrift aufgefordert worden ( Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO ), die am letzten Tag der Frist eingereichte elektronische Eingabe enthalte keine anerkannte elektronische Signatur ( Art. 130 Abs. 2 ZPO ), ausserdem enthalte auch die neue Fassung der Berufung eine grundlegend von den bisherigen Unterschriften abweichende und damit nicht dem Beschwerdeführer zuzuordnende Unterschrift, mangels Verbesserung gelte die Berufung androhungsgemäss als nicht erfolgt, weshalb das Verfahren ohne Weiteres abzuschreiben sei, auf Kosten werde umständehalber verzichtet,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 21. Juni 2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (samt Rechtsvertretung) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (samt Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juli 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann