Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_154/2010 KI-generiert

Constitutional Complaint Regarding Debt Enforcement Timeliness Dismissed

Geschäftsnummer 5D_154/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint brought by a party contesting a prior decision from the Court of Appeals of Aargau, which addressed issues of definitive legal opening following a claim for outstanding payments. The initial ruling had granted the opposing party definitive legal opening for a specific amount, including delivery costs. The complaint was lodged after the complainant failed to file an appeal within the stipulated timeframe for part of the decision, leading to challenges regarding the legitimacy of certain costs imposed. The complainant's arguments were deemed inadequate to demonstrate any constitutional violations in the prior court's judgment, resulting in the dismissal of the complaint and the imposition of court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Regarding Debt Enforcement Timeliness Dismissed: The initial ruling had granted the opposing party definitive legal opening for a specific amount, including delivery costs. The complaint was lodged after the complainant failed to file an appeal within the stipulated timeframe for part of the decision, leading to challenges regarding the legitimacy of certain costs imposed. The complainant's arguments were deemed inadequate to demonstrate any constitutional violations in the prior court's judgment, resulting in the dismissal of the complaint and the imposition of court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Vollstreckungsentscheid Gläubigerversammlung Verfassungsbeschwerde im Ausland Zahlungsauftrag Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the constitutional appeal inadmissible due to insufficient reasoning.

Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the constitutional appeal inadmissible due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_154/2010

Urteil vom 10. Dezember 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer) vom 1. November 2010.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 1. November 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers, soweit den Rechtsöffnungsentscheid vom 17. Mai 2010 des Gerichtspräsidiums A.________ (Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 4'545.-- nebst Zins und Kosten) betreffend, nicht eingetreten ist, jedoch in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispositiv-Ziffer 1 des Ergänzungsurteils des Gerichtspräsidiums vom 29. Juni 2010 (definitive Rechtsöffnung auch für Zustellkosten von Fr. 36.--) aufgehoben hat,

in Erwägung,

dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Urteil vom 1. November 2010 erwog, gegen das dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2010 zugestellte Urteil vom 17. Mai 2010 habe dieser erst am 10. Juli 2010 und damit nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist Beschwerde erhoben, rechtzeitig sei dagegen die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer auch das Ergänzungsurteil vom 29. Juni 2010 anfechte, in diesem zweiten Urteil sei zu Unrecht zusätzlich für die Zustellkosten die definitive Rechtsöffnung erteilt worden, weil der Gläubiger berechtigt sei, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben ( Art. 68 Abs. 2 SchKG ), und daher keiner Rechtsöffnung bedürfe,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. November 2010 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann