Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_154/2008 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint Over Debt Enforcement Recusal Abuse

Geschäftsnummer 5D_154/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual submitted a constitutional complaint against a decision made by the Zurich Cantonal Court regarding a legal matter related to new assets. The complaint included several requests, such as suspending the execution of the earlier decision and seeking legal aid. However, the higher court dismissed the individual's claims, deeming them frivolous and lacking sufficient legal basis. The court also noted that the individual had previously raised similar arguments in other proceedings. Consequently, the complaint was declared inadmissible, and the individual was ordered to bear the court costs, with requests for legal aid also being denied.

Legislator-Regeste

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Art. 113 BGG, Art. 114 BGG, Art. 75 BGG, Art. 117 BGG, Art. 100 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint Over Debt Enforcement Recusal Abuse: The complaint included several requests, such as suspending the execution of the earlier decision and seeking legal aid. However, the higher court dismissed the individual's claims, deeming them frivolous and lacking sufficient legal basis. The court also noted that the individual had previously raised similar arguments in other proceedings. Consequently, the complaint was declared inadmissible, and the individual was ordered to bear the court costs, with requests for legal aid also being denied.

Schlagwörter

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Betreibungskosten Streitgegenstand Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Rechtsmissbrauch Verfahrensmissbrauch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in conjunction with Art. 117 BGG as a basis for inadmissibility due to failure to properly substantiate the violation of constitutional rights.

Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

Cited in conjunction with Art. 117 BGG as a basis for inadmissibility, likely relating to the abusive nature of the appeal.

Art. 117 BGG

Used to declare the constitutional appeal inadmissible because it lacked sufficient reasoning and was abusive.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_154/2008/don

Urteil vom 23. Oktober 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern,

Beschwerdegegner,

vertreten durch den Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand

Rechtsvorschlag/Bestreitung neuen Vermögens,

Verfassungsbeschwerde gegen den Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 1. September 2008.

Nach Einsicht

in den vorgenannten Beschluss,

in die Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss,

in das Gesuch um aufschiebende Wirkung,

in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in die Ausstandsbegehren gegen vorbefasste Bundesrichterinnen und Bundesrichter,

in Erwägung,

dass auf die pauschalen, allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten und damit missbräuchlichen Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers u.a. gegen sämtliche (an früheren Urteilen gegen den Beschwerdeführer beteiligten) Bundesrichter(innen) nicht eingetreten wird ( BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), zumal die Mitwirkung dieser Personen an solchen Urteilen ebenso wenig geeignet wäre, sie als befangen erscheinen zu lassen ( BGE 114 Ia 278 E. 1, 105 Ib 301 E. 1c),

dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer darin andere Entscheide als den obergerichtlichen Beschluss anficht ( Art. 113 BGG sowie Art. 114 BGG i.V.m. Art. 75 BGG bzw. Art. 117 BGG i.V.m. Art. 100 BGG ),

dass die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde voraussetzt ( Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), dass in der Beschwerdeschrift die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht und begründet (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),

dass das Obergericht erwog, auf das rechtsmissbräuchliche Ausstandsbegehren sei nicht einzutreten,

dass es ferner erwog, die Eingabe des Beschwerdeführers, die als Nichtigkeitsbeschwerde zu behandeln sei, enthalte Ausführungen rein theoretischer Natur, die keinen konkreten Bezug zum angefochtenen Entscheid aufwiesen, so dass insoweit auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten sei,

dass das Obergericht weiter erwog, die Nichtigkeitsbeschwerde enthalte im Übrigen Argumente, die der Beschwerdeführer bereits in unzähligen früheren Verfahren vorgetragen habe, weshalb sich die Kassationsinstanz vorbehalte, in Zukunft auf derartige Eingaben ohne nähere Begründung und ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung nicht oder nur noch teilweise einzutreten,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss verfassungs- bzw. EMRK-widrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abgewiesen wird ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), zumal es sowohl vor der Bundesverfassung ( Art. 29 Abs. 3 BV ) wie auch vor der EMRK (MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433) standhält, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Verfahren zu verweigern,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden