Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_153/2022 KI-generiert

Debtor's Constitutional Appeal Against Refusal to Hear Debt Enforcement Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 5D_153/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal following a decision by the High Court of the Canton of Zurich that dismissed their original appeal for lack of sufficient reasoning. The case involved the definitive release of a debt enforcement order by the District Court of Bülach, which ordered the complainant to pay a certain amount to the respondent, the Canton of Zurich, represented by the Central Collection Office of the Courts. The complainant's request for free legal aid was also denied by the High Court on the grounds that the appeal lacked prospects of success. The complainant sought to have the entire IV-procedure, spanning from 1986 to 2022, considered, but the High Court and the subsequent Federal Tribunal proceedings focused specifically on the procedural validity of the original appeal dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 7 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Constitutional Appeal Against Refusal to Hear Debt Enforcement Appeal Dismissed: The case involved the definitive release of a debt enforcement order by the District Court of Bülach, which ordered the complainant to pay a certain amount to the respondent, the Canton of Zurich, represented by the Central Collection Office of the Courts. The complainant's request for free legal aid was also denied by the High Court on the grounds that the appeal lacked prospects of success. The complainant sought to have the entire IV-procedure, spanning from 1986 to 2022, considered, but the High Court and the subsequent Federal Tribunal proceedings focused specifically on the procedural validity of the original appeal dismissal.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Betreibungsforderung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Vollstreckungsentscheid vereinfachtes Verfahren Streitgegenstand Justizirrtum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to order non-admission (no entrance) to the appeal proceedings due to insufficient justification, applied in conjunction with Art. 117 BGG.

Art. 117 BGG

Reference used in conjunction with Art. 108 BGG for the decision not to enter upon the constitutional appeal due to insufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Provision applied to waive the imposition of court costs for the federal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_153/2022

Urteil vom 15. November 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 3. Oktober 2022 (RT220151-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 29. Juni 2022 erteilte das Bezirksgericht Bülach dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bassersdorf-Nürensdorf die definitive Rechtsöffnung für Fr. 12'524.15 nebst Kosten.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8./9. September 2022 Beschwerde. Mit Beschluss vom 3. Oktober 2022 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wies es wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.

Unter anderem gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ).

Der Beschluss des Obergerichts ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Beschlusses klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht sei nicht auf das gesamte IV-Verfahren ab 1986 eingegangen und es habe den Kern der Sache verkannt. Es müsse das gesamte IV-Verfahren 1986 bis 2022 berücksichtigt werden. Das Obergericht hat diesbezüglich erwogen, es sei nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus der von ihm verlangten Gesamtbetrachtung für das Rechtsöffnungsverfahren ableiten möchte. Der Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens ist dem Beschwerdeführer von den kantonalen Instanzen erläutert worden. Inwieweit das Obergericht diesen Gegenstand in verfassungswidriger Weise verkannt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Es genügt den Rügeanforderungen nicht, dem Obergericht in pauschaler Weise eine Verletzung der Menschenwürde ( Art. 7 BV ) und - im Zusammenhang mit den Begründungsanforderungen - eine IV-Diskriminierung vorzuwerfen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg