Appellant Fails to Justify Appeal Against Debt Enforcement Refusal Due to Querulous and Unsubstantiated Submissions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant filed a grievance with the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Obergericht des Kantons Bern, which rejected his appeal as querulous and abusive following the Regionalgericht Bern-Mittelland's order for definitive legal enforcement in a debt collection case. The complainant's appeal accused the judicial system of attempting to criminalize him and suggested a racial bias, while also making serious allegations against police and state institutions. The Federal Tribunal evaluated the case as a denial of justice complaint but found it to be inadequately substantiated and dismissed it as frivolous and abusive.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 Abs. 3 ZPO, Art. 94 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Appellant Fails to Justify Appeal Against Debt Enforcement Refusal Due to Querulous and Unsubstantiated Submissions: The complainant's appeal accused the judicial system of attempting to criminalize him and suggested a racial bias, while also making serious allegations against police and state institutions. The Federal Tribunal evaluated the case as a denial of justice complaint but found it to be inadequately substantiated and dismissed it as frivolous and abusive.
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KI-generiertThe appeal was rejected under the simplified procedure because it was obviously insufficiently reasoned and constituted vexatious litigation.
The procedural rule applied for the decision not to enter an appeal pursuant to Article 117.
The appellant was ordered to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_153/2019
Urteil vom 6. August 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer,
Beschwerdegegner,
Kanton Bern, Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung,
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern.
Gegenstand
Rechtsverweigerung (definitive Rechtsöffnung),
Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer (ZK 19 365).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 17. Juni 2019 erteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland dem Kanton Bern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.-- (Verfahren CIV 19 2003).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Juli 2019 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Schreiben vom 11. Juli 2019 teilte ihm das Obergericht mit, seine Eingabe sei querulatorisch und rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO , weshalb sie ihm ohne weitere Behandlung zurückgeschickt werde (Verfahren ZK 19 365).
Am 31. Juli 2019 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Ein vor Bundesgericht anfechtbarer Entscheid des Obergerichts liegt nicht vor. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 94 BGG ). Aufgrund des geringen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde in der Form der subsidiären Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) zu behandeln (zum Ganzen Urteil 5D_230/2017 vom 16. November 2017 mit Hinweisen). Es gilt die strenge Rügeobliegenheit gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG .
Der Beschwerdeführer zeigt nicht ansatzweise auf, weshalb das Obergericht seine kantonale Beschwerde hätte an die Hand nehmen müssen. Es genügt nicht zu behaupten, mit dem Nichteintreten versuche die Justiz ihn zu kriminalisieren und es bestehe ein rassistischer Hintergrund. Die Beschwerde erschöpft sich einmal mehr in einem Rundumschlag gegen die Justiz und weitere Behörden (versuchter Genozid an seiner Familie; Mordanschlag gegen ihn durch die Polizei; die Justiz sei der links-feministischen Bewegung und der KESB hörig etc.). Das Bundesgericht ist nicht zuständig zur Entgegennahme von Strafanzeigen gegen den Instruktionsrichter des Obergerichts. Auch die Schadenersatzforderungen in Millionenhöhe sind nicht Verfahrensgegenstand.
Die Beschwerde ist offensichtlich ungenügend begründet. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist demnach im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. August 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg