Swiss Federal Supreme Court Upholds Debt Enforcement Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the federal court dealt with an appeal regarding a definitive legal opening granted to a party in two debt collection proceedings. The lower court had ruled in favor of the creditor, allowing claims amounting to CHF 11,000 plus interest and costs against the appellants. The appellants appealed this decision due to perceived inadequacies in the lower court's reasoning, specifically regarding past events and the absence of proper guidance during a prior agreement process. However, the higher court determined that the appellants failed to substantiate claims of constitutional rights violations and did not provide sufficient justification for their appeal, leading to its dismissal without the imposition of court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Swiss Federal Supreme Court Upholds Debt Enforcement Order: The lower court had ruled in favor of the creditor, allowing claims amounting to CHF 11,000 plus interest and costs against the appellants. The appellants appealed this decision due to perceived inadequacies in the lower court's reasoning, specifically regarding past events and the absence of proper guidance during a prior agreement process. However, the higher court determined that the appellants failed to substantiate claims of constitutional rights violations and did not provide sufficient justification for their appeal, leading to its dismissal without the imposition of court costs.
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KI-generiertThe Federal Tribunal refused to enter into the merits of the constitutional appeal because it lacked sufficient grounds, citing this article for the simplified procedure.
The Tribunal decided to waive the collection of court costs in this instance.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_153/2018
Urteil vom 26. September 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wasserfallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II. Zivilappellationshof, vom 22. August 2018 (102 2018 171, 102 2018 172).
Erwägungen:
1. Mit Entscheiden vom 8. Mai 2018 erteilte das Zivilgericht des Seebezirks dem Beschwerdegegner in den Betreibungen Nr. xxx und yyy des Betreibungsamtes des Seebezirks gegen die Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für Fr. 11'000.-- zuzüglich Zins und Kosten.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 14. Juni 2018 mit zwei gleichlautenden Schreiben Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Mit Urteil vom 22. August 2018 vereinigte das Kantonsgericht die Verfahren und trat auf die Beschwerden mangels genügender Begründung nicht ein.
Gegen diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer mit einer gemeinsamen Eingabe unbekannten Datums (Poststempel unleserlich; Eingang am 24. September 2018) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist gegen den angefochtenen Entscheid einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden ( Art. 116 BGG ). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
3. Die Beschwerdeführer gehen vor Bundesgericht nicht darauf ein, dass sie vor Kantonsgericht ihre Beschwerden nicht genügend begründet haben. Insbesondere übergehen sie die vorinstanzliche Erwägung, dass ihre Vorbringen zu Ereignissen, die in der Zeit vor Unterzeichnung der gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 28. November 2017 geschehen sein sollen (fluchtartiges Verlassen der Wohnung, nachdem sich der Beschwerdegegner gegenüber den Beschwerdeführern aggressiv verhalten haben soll; Wiedervermietung der Wohnung im November 2017), im Rechtsöffnungsverfahren belanglos sind. Soweit nachvollziehbar machen die Beschwerdeführer geltend, das Schlichtungsgericht habe die Beschwerdeführer nicht korrekt über die Folgen der Unterzeichnung des Vergleichs informiert. Sie legen jedoch nicht dar, inwiefern dies etwas am Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels ändern soll. Schliesslich tun auch angebliche weitere Verfahren gegen den Beschwerdegegner nichts zur Sache.
Die Beschwerdeführer zeigen damit nicht ansatzweise auf, inwiefern das Kantonsgericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. September 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg