Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_153/2008 KI-generiert

Constitutional Complaint Regarding Legal Opposition and Challenging of New Assets Dismissed Due to Lack of Constitutional Argumentation

Geschäftsnummer 5D_153/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed by an individual against a decision made by a higher court regarding a dispute related to the recognition of new assets. The individual contested the dismissal of their requests, including an application for suspensive effect and for free legal assistance, as well as several requests for the disqualification of judges involved in previous rulings against them. The higher court found the requests to be abusive and did not address them substantively. The individual’s complaint was deemed inadmissible because it failed to adequately demonstrate how the questioned decision violated constitutional rights. Consequently, the higher court preserved the right to dismiss future complaints of a similar nature without detailed justification.

Legislator-Regeste

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Art. 113 BGG, Art. 114 BGG, Art. 75 BGG, Art. 117 BGG, Art. 100 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Regarding Legal Opposition and Challenging of New Assets Dismissed Due to Lack of Constitutional Argumentation: The individual contested the dismissal of their requests, including an application for suspensive effect and for free legal assistance, as well as several requests for the disqualification of judges involved in previous rulings against them. The higher court found the requests to be abusive and did not address them substantively. The individual’s complaint was deemed inadmissible because it failed to adequately demonstrate how the questioned decision violated constitutional rights. Consequently, the higher court preserved the right to dismiss future complaints of a similar nature without detailed justification.

Schlagwörter

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verfassungsrechtliche Rüge Widerspruchsverfahren Rüge verfassungsmässiger Rechte unentgeltliche Rechtspflege Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit Rechtsverwirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as part of the legal basis for declaring the appeal inadmissible concerning insufficient substantiation.

Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

Cited as part of the legal basis for declaring the appeal inadmissible regarding the abusive nature of the filing.

Art. 117 BGG

Used to declare that the appeal is to be dismissed because it lacks proper substantiation (in conjunction with Art. 108 Abs. 1 lit. b and c BGG).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Basis for dismissing the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for imposing court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_153/2008/don

Urteil vom 23. Oktober 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern,

Beschwerdegegner,

vertreten durch den Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand

Rechtsvorschlag/Bestreitung neuen Vermögens,

Verfassungsbeschwerde gegen den Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 1. September 2008.

Nach Einsicht

in den vorgenannten Beschluss,

in die Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss,

in das Gesuch um aufschiebende Wirkung,

in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in die Ausstandsbegehren gegen vorbefasste Bundesrichterinnen und Bundesrichter,

in Erwägung,

dass auf die pauschalen, allein zum Zweck der Blockierung der Justiz und damit missbräuchlich eventualiter gestellten Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers u.a. gegen sämtliche (an früheren Urteilen gegen den Beschwerdeführer beteiligten) Bundesrichter(innen) nicht eingetreten wird ( BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), zumal die Mitwirkung dieser Personen an solchen Urteilen ebenso wenig geeignet wäre, sie als befangen erscheinen zu lassen ( BGE 114 Ia 278 E. 1, 105 Ib 301 E. 1c),

dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer darin andere Entscheide als den obergerichtlichen Beschluss anficht ( Art. 113 BGG sowie Art. 114 BGG i.V.m. Art. 75 BGG bzw. Art. 117 BGG i.V.m. Art. 100 BGG ),

dass die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde voraussetzt ( Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), dass in der Beschwerdeschrift die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht und begründet (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),

dass das Obergericht erwog, auf das rechtsmissbräuchliche Ausstandsbegehren sei nicht einzutreten,

dass es ferner erwog, die 21-seitige Eingabe des Beschwerdeführers, die als Nichtigkeitsbeschwerde zu behandeln sei, enthalte Ausführungen rein theoretischer Natur, die keinen konkreten Bezug zum angefochtenen Entscheid aufwiesen, so dass insoweit auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten sei,

dass das Obergericht weiter erwog, die Nichtigkeitsbeschwerde enthalte im Wesentlichen Argumente, die der Beschwerdeführer bereits in unzähligen früheren Verfahren vorgetragen habe, weshalb sich die Kassationsinstanz vorbehalte, in Zukunft auf derartige Eingaben ohne nähere Begründung und ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung nicht oder nur noch teilweise einzutreten,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss verfassungs- bzw. EMRK-widrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abgewiesen wird ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), zumal es sowohl vor der Bundesverfassung ( Art. 29 Abs. 3 BV ) wie auch vor der EMRK (MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433) standhält, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Verfahren zu verweigern,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden