Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_152/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Manifestly Unfounded Constitutional Appeal Against Debt Enforcement Order.

Geschäftsnummer 5D_152/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case before the Swiss Federal Tribunal, an individual appealed against a decision by the St. Gallen Cantonal Court, which upheld a provisional payment order for 3,060 Swiss francs plus interest. This order was initially granted by the St. Gallen District Court based on a rental agreement dated January 8, 2021. The appellant contested the decision, arguing that they regularly checked their mailbox and claimed to have paid all bills. However, the appeal was found to lack sufficient constitutional claims, leading to its dismissal without further consideration.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Manifestly Unfounded Constitutional Appeal Against Debt Enforcement Order: Gallen Cantonal Court, which upheld a provisional payment order for 3,060 Swiss francs plus interest. This order was initially granted by the St. Gallen District Court based on a rental agreement dated January 8, 2021. The appellant contested the decision, arguing that they regularly checked their mailbox and claimed to have paid all bills. However, the appeal was found to lack sufficient constitutional claims, leading to its dismissal without further consideration.

Schlagwörter

KI-generiert
Provisorische Rechtsöffnung Betreibungsforderung Zulassung der Zwangsvollstreckung Einrede der Verfassungswidrigkeit Parteianhörung Widerruf des Konkurses Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare non-admittance of the appeal due to insufficient substantiation in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide to waive the collection of court fees due to the specific circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_152/2022

Urteil vom 4. November 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 30. September 2022

(BES.2022.61-EZS1).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 16. August 2022 erteilte das Kreisgericht St. Gallen der Beschwerdegegnerin gestützt auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag vom 8. Januar 2021 für Fr. 3'060.-- nebst Zins provisorische Rechtsöffnung. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 30. September 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Am 31. Oktober 2022 reichte sie eine Beschwerdeergänzung nach.

Erwägungen:

1. Der Streitwert beträgt weniger als die für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht ( Art. 113 BGG ). Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann ( BGE 134 II 244 E. 2.2; 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4).

2. Es werden keinerlei Verfassungsrügen erhoben. Aber selbst die rein appellatorischen Ausführungen nehmen, soweit die Ausführungen inhaltlich überhaupt verständlich sind, keinen erkennbaren Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides: Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihren Briefkasten regelmässig zu leeren und immer alles eingehalten zu halten; die Verwaltung sei böse. In der der Beschwerdeergänzung hält sie fest, ihre Situation sei schwierig und sie schulde nichts, sie habe die Rechnungen immer bezahlt.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli