Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_152/2021 KI-generiert

Debtor's Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance and Substantiate Constitutional Violation

Geschäftsnummer 5D_152/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against the Canton of Basel-Stadt regarding a definitive legal payment order granted by the Civil Court of Basel-Landschaft West for the amount of CHF 205.90 plus interest and fees. The complainant challenged this order at the cantonal level but the Canton's court did not consider the appeal because the complainant failed to make the required advance payment. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, expressing disappointment over the refusal of a request for free legal aid. The appellant failed to demonstrate a substantiated constitutional violation, leading to the complaint being deemed evidently inadmissible due to insufficient justification. The Federal Tribunal considered the complainant's arguments inadequate and as such, did not proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG; Debtor's Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance and Substantiate Constitutional Violation: The complainant challenged this order at the cantonal level but the Canton's court did not consider the appeal because the complainant failed to make the required advance payment. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, expressing disappointment over the refusal of a request for free legal aid. The appellant failed to demonstrate a substantiated constitutional violation, leading to the complaint being deemed evidently inadmissible due to insufficient justification. The Federal Tribunal considered the complainant's arguments inadequate and as such, did not proceed with the case.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Kostenvorschuss Zahlungsbefehl nachträglicher Rechtsvorschlag Streitwert Kostenfestsetzung unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not entertained in the simplified procedure because it was obviously inadmissible or obviously lacked sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The presiding judge decided exceptionally not to charge court costs.

Art. 93 BGG

Mentioned in the reasoning as a potential procedural recourse against the cantonal decision regarding the security deposit, but not explicitly cited in the final orders that rule the disposition.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_152/2021

Urteil vom 6. September 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Basel-Stadt,

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Steuerbezug und kantonales Inkasso, Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 12. August 2021 (410 21 139 clr).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 8. Juni 2021 erteilte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft die definitive Rechtsöffnung für Fr. 205.90 nebst Zins und Gebühren.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. Juni 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Mit Entscheid vom 12. August 2021 trat das Kantonsgericht nicht auf die Beschwerde ein, da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 25. August 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Der Beschwerdeführer erklärt seine Enttäuschung darüber, dass seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht stattgegeben worden sei. Er belegt jedoch nicht, dass er im vorliegenden Verfahren vor Kantonsgericht tatsächlich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hätte. Auch im angefochtenen Entscheid wird nichts Derartiges erwähnt. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass das Kantonsgericht mit Verfügung vom 29. Juni 2021 festgehalten hat, die Beschwerde müsse als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb es sich für den Beschwerdeführer erübrige, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Das Kantonsgericht hat ihm in der Folge Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob er an der Beschwerde festhalte bzw. diese zurückziehe, wobei es ihm in Aussicht gestellt hat, im Fall des Rückzugs auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Für den Fall, dass er an der Beschwerde festhalte, hat es von ihm einen Kostenvorschuss von Fr. 225.-- einverlangt. Der Beschwerdeführer könnte sich zwar vor Bundesgericht noch gegen diese Verfügung und die in der Folge ergangene Nachfristansetzung wehren (Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 3 BGG ). Er legt aber nicht dar, inwiefern diese Verfügungen gegen verfassungsmässige Rechte verstossen sollten oder inwiefern die kantonsgerichtliche Beurteilung, seine kantonale Beschwerde sei aussichtslos, unzutreffend sein soll.

Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe an das Bundesgericht nicht nur als Beschwerde, sondern auch als Kostenerlassgesuch. Ein Gesuch um Erlass der ihm vom Kantonsgericht auferlegten Kosten (Fr. 150.--) kann nicht beim Bundesgericht eingereicht werden, sondern ist an das Kantonsgericht zu richten.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

4. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg