Appeal Concerning Legal Aid Denial for Debt Enforcement Claim Lacking Prospects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a constitutional complaint regarding a decision made by the Cantonal Court concerning their request for free legal aid in a civil matter concerning an unpaid debt of CHF 20,674.20. The first instance court had denied the request on the grounds of lack of need, which the Cantonal Court deemed inaccurate but upheld the refusal due to the unlikelihood of success in the legal reopening claim, citing the absence of a valid judgment or acknowledgment of debt from the debtor. The Swiss Federal Tribunal examined the validity of the constitutional complaint and concluded that it was inadmissible as it did not meet the necessary legal requirements, also denying the request for free legal aid and imposing court costs on the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Appeal Concerning Legal Aid Denial for Debt Enforcement Claim Lacking Prospects: The first instance court had denied the request on the grounds of lack of need, which the Cantonal Court deemed inaccurate but upheld the refusal due to the unlikelihood of success in the legal reopening claim, citing the absence of a valid judgment or acknowledgment of debt from the debtor. The Swiss Federal Tribunal examined the validity of the constitutional complaint and concluded that it was inadmissible as it did not meet the necessary legal requirements, also denying the request for free legal aid and imposing court costs on the complainant.
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KI-generiertCited within the context of Art. 117 LTF by reference to rule on the non-entry of the decision due to insufficient reasoning.
Used to rule on the non-admissibility (failure to enter a decision) of the constitutional appeal due to insufficient reasoning.
Used to reject the request for free legal aid because the constitutional appeal lacked prospects of success.
Used to impose court costs on the losing appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_152/2015
Urteil vom 16. September 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kreisgericht Rorschach.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsöffnung),
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 26. August 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter für Beschwerden SchKG).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 26. August 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (für ein Rechtsöffnungsbegehren des Beschwerdeführers in einer Betreibung über Fr. 20'674.20) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 113 BGG ), von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den erstinstanzlichen Entscheid anficht,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 26. August 2015 erwog, die erstinstanzliche Annahme der fehlenden Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sei zwar unzutreffend, zu Recht habe jedoch die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit des Rechtsöffnungsbegehren des Beschwerdeführers verweigert, ein die Betreibungsschuldnerin zur Zahlung der erwähnten Betreibungsforderung verpflichtendes Gerichtsurteil als definitiver Rechtsöffnungstitel liege offensichtlich nicht vor, ebenso fehle es an einer Schuldanerkennung als provisorischem Rechtsöffnungstitel, insbesondere enthielten die Akten keinen unterschriftlich anerkannten Bezug zu einer Zahlungsverpflichtung der Betreibungsschuldnerin, ein diesbezügliches Beweisverfahren sei im Rechtsöffnungsverfahren ausgeschlossen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 26. August 2015 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer (auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe), dem Kreisgericht Rorschach und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. September 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann