Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_152/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Tardiness of Prior Complaint Regarding Legal Certainty Grant

Geschäftsnummer 5D_152/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint lodged against a decision made by the Cantonal Court of Lucerne regarding a request for provisional legal relief. The complaint was filed by an individual who contended that the court's ruling on an earlier partial judgment, which denied their request for temporary relief for an amount of 5,700 CHF, was improperly decided. The Cantonal Court ruled that the individual's appeal was not admissible due to the expiration of the statutory appeal period, as they failed to respond to the initial ruling within the mandated timeframe. Consequently, the case emphasizes issues surrounding the adherence to legal time limits and the procedural requirements necessary to substantiate a constitutional claim.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Tardiness of Prior Complaint Regarding Legal Certainty Grant: The complaint was filed by an individual who contended that the court's ruling on an earlier partial judgment, which denied their request for temporary relief for an amount of 5,700 CHF, was improperly decided. The Cantonal Court ruled that the individual's appeal was not admissible due to the expiration of the statutory appeal period, as they failed to respond to the initial ruling within the mandated timeframe. Consequently, the case emphasizes issues surrounding the adherence to legal time limits and the procedural requirements necessary to substantiate a constitutional claim.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Rechtssicherheit verfassungsmässige Anforderung Rückzug des Rechtsbegehrens Verfassungsbeschwerde im Ausland Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the non-admission of the constitutional appeal due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant who lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_152/2014

Urteil vom 2. Oktober 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Y.________,

2. Z.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den Entscheid vom 14. August 2014

des Kantonsgerichts Luzern (1. Abteilung).

Nach Einsicht

in die (als Beschwerde in Zivilsachen bezeichnete, jedoch als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 14. August 2014 des Kantonsgerichts Luzern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 5'700.-- nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens bzw. Darlegung einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 14. August 2014 erwog, die Sendung mit dem erstinstanzlichen Entscheid, mit dessen Zustellung der Beschwerdeführer auf Grund seines Gesuchs um Ausfertigung eines vollständig begründeten Entscheids habe rechnen müssen, sei diesem von der Post am 10. Juni 2014 zur Abholung gemeldet worden, die siebentägige Abholfrist habe am 17. Juni 2014 geendet, an diesem Tag habe der erstinstanzliche Entscheid als zugestellt zu gelten ( Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO ), die 10-tägige Beschwerdefrist ( Art. 321 Abs. 2 ZPO ) sei am 27. Juni 2014 abgelaufen, die erst am 1. Juli 2014 der Post übergebene Beschwerde an das Kantonsgericht sei daher verspätet, zufolge Aussichtslosigkeit könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 14. August 2014 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), zumal die Beschwerdeschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist ohnehin nicht durch einen Anwalt verbessert werden könnte,

dass mit dem Beschwerdeentscheid die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann