Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_152/2010 KI-generiert

Unemployment Insurance Debt Enforcement Challenge Rejection

Geschäftsnummer 5D_152/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed against a decision of a cantonal court, which had dismissed an appeal regarding a definitive legal opening in relation to a debt of 2,209.20. The complaint was lodged after the cantonal court upheld the initial decision made by the unemployment insurance office, which was deemed to be equivalent to an enforceable judgment and thereby valid as a basis for the judicial opening. The complainant contested the receipt and validity of the decision; however, the higher court found that the complaint did not sufficiently address the legal considerations of the previous decisions, leading to its dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Unemployment Insurance Debt Enforcement Challenge Rejection: The complaint was lodged after the cantonal court upheld the initial decision made by the unemployment insurance office, which was deemed to be equivalent to an enforceable judgment and thereby valid as a basis for the judicial opening. The complainant contested the receipt and validity of the decision; however, the higher court found that the complaint did not sufficiently address the legal considerations of the previous decisions, leading to its dismissal.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Arbeitslosenversicherung Vollstreckungsentscheid Geldschuld verfassungsmässige Anforderung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the dispositive as the basis for not entering upon the constitutional appeal due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_152/2010

Urteil vom 8. Dezember 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau, Arbeitslosenkasse, Postfach, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 8. Oktober 2010 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 8. Oktober 2010 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 2'209.20 abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 113 BGG ), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid mitanficht,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Beschluss vom 8. Oktober 2010 erwog, die Forderung von Fr. 2'209.20 beruhe auf einer Verfügung vom 2. Juni 2009 des Beschwerdegegners (Arbeitslosenkasse), diese Verfügung sei gemäss Art. 54 Abs. 2 ATSG (SR 830.1), der auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung Anwendung finde ( Art. 1 AVIG , SR 837.0), einem vollstreckbaren Urteil im Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt und daher als definitiver Rechtsöffnungstitel zu qualifizieren, dieser dürfe vom Rechtsöffnungsrichter nicht auf seine materielle Richtigkeit hin überprüft werden, schliesslich ergebe sich auf Grund der Akten, dass der Beschwerdeführer die Verfügung der Arbeitslosenkasse erhalten habe, seine gegenteilige Behauptung erweise sich in Anbetracht der Korrespondenz und des Verhaltens des Beschwerdeführers als unglaubwürdig,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar auch vor diesem pauschal den Erhalt der Verfügung der Arbeitslosenkasse und deren inhaltliche Richtigkeit bestreitet, Verfassungsrechte anruft und den Sachverhalt aus eigener Sicht schildert,

dass er mit diesen Vorbringen jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die einlässlichen Erwägungen des Obergerichts (namentlich über den Zugang der Verfügung der Arbeitslosenkasse beim Beschwerdeführer) eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 8. Oktober 2010 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Entschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann