Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_152/2009 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint on Financial Matter Due to Insufficient Substantiation.

Geschäftsnummer 5D_152/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal challenge regarding a district court decision that granted the respondent a definitive legal opening against the appellant for a monetary claim. The appellant filed a constitutional complaint against this ruling. However, the Swiss Federal Tribunal determined that the complaint did not adequately demonstrate the violation of constitutional rights, thus leading to a decision not to proceed with the appeal. The court also ordered the appellant to bear the court costs associated with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint on Financial Matter Due to Insufficient Substantiation: The appellant filed a constitutional complaint against this ruling. However, the Swiss Federal Tribunal determined that the complaint did not adequately demonstrate the violation of constitutional rights, thus leading to a decision not to proceed with the appeal. The court also ordered the appellant to bear the court costs associated with the case.

Schlagwörter

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Streitgegenstand ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Schuldbetreibung Beweislosigkeit Verfassung Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon because it failed to meet the requirements for substantiating a constitutional complaint.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (the appellant) was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_152/2009

Urteil vom 27. Oktober 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Solothurn,

Beschwerdegegner,

vertreten durch das Steueramt des Kantons Solothurn.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 8. Oktober 2009.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 8. Oktober 2009 des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen, welcher dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin für Fr. 50.-- (nebst Zins und Kosten) die definitive Rechtsöffnung erteilt hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,

dass sie erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen aufzeigt, inwiefern das angefochtene Urteil vom 8. Oktober 2009 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann