Debtor's Appeal Dismissed for Insufficient Constitutional Argument in Debt Collection Matter
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appellant challenging a debt collection by the authorities of the Canton of Bern for outstanding debts from eleven loss certificates. The appellant contested the payment order, claiming he had not acquired new wealth since a bankruptcy was declared in 2002. The Regional Court Oberland did not consider his defense of lack of new wealth, and the Higher Court of the Canton of Bern did not proceed with his appeal against this decision. Subsequently, the appellant filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, indicating perceived inconsistencies in handling similar cases and expressing desires to resolve the situation should he accumulate wealth in the future. However, the complaint lacked sufficient justification for constitutional rights violations, leading the Federal Tribunal to dismiss it without further review.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 265a SchKG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Appeal Dismissed for Insufficient Constitutional Argument in Debt Collection Matter: The appellant contested the payment order, claiming he had not acquired new wealth since a bankruptcy was declared in 2002. The Regional Court Oberland did not consider his defense of lack of new wealth, and the Higher Court of the Canton of Bern did not proceed with his appeal against this decision. Subsequently, the appellant filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, indicating perceived inconsistencies in handling similar cases and expressing desires to resolve the situation should he accumulate wealth in the future. However, the complaint lacked sufficient justification for constitutional rights violations, leading the Federal Tribunal to dismiss it without further review.
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KI-generiertUsed to declare non-admission of the constitutional appeal in simplified procedure due to insufficient reasoning.
Used to waive the collection of court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_151/2023
Urteil vom 28. August 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Bern, Einwohnergemeinde U.________und deren Kirchgemeinde,
alle vertreten durch die Steuerverwaltung
des Kantons Bern, Region Oberland, Bereich Inkasso, Allmendstrasse 18, 3602 Thun,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Neues Vermögen ( Art. 265a SchKG ),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 12. Juli 2023
(ZK 23 202).
Erwägungen:
1. Die Beschwerdegegner betreiben den Beschwerdeführer für Ausstände aus elf Verlustscheinen. Gegen den Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen. Das Regionalgericht Oberland trat mit Entscheid vom 30. Mai 2023 auf die Einrede des fehlenden neuen Vermögens nicht ein.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Entscheid vom 12. Juli 2023 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen - sowie gegen einen weiteren Entscheid (dazu Verfahren 5D_153/2023) - hat der Beschwerdeführer am 11. August 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ).
Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob es dadurch gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer macht geltend, 2002 sei der Konkurs eröffnet worden und er habe alles geschickt und mitgeteilt, dass er zu keinem neuen Vermögen gekommen sei. Er kenne einen gleichen Fall und derjenige habe gar nichts machen müssen, sondern es sei einfach gutgeheissen worden. Es komme immer darauf an, wer es behandle, einmal so und einmal so sei in der Schweiz normal. Zudem sei er im AHV-Alter und er möchte die Situation bereinigen, wenn er einmal zu Vermögen kommen sollte. Mit all dem legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen worden sein soll.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 28. August 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg