Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_151/2018 KI-generiert

Appeal Against Refusal of Provisional Legal Opening in Debt Enforcement Dismissed for Lack of Constitutional Substantiation

Geschäftsnummer 5D_151/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a challenge by an individual regarding the denial of a request for a provisional legal opening in a debt enforcement matter by the district court, which was upheld by the regional court. After the regional court ruled that the appeal was not admissible due to lateness and inadequate reasoning, the individual brought the matter to the Federal Tribunal. The Federal Tribunal noted that the appeal did not meet the necessary constitutional grounds for consideration and failed to address the court's previous reasoning adequately. Ultimately, the Federal Tribunal decided not to admit the constitutional complaint and imposed no court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Against Refusal of Provisional Legal Opening in Debt Enforcement Dismissed for Lack of Constitutional Substantiation: After the regional court ruled that the appeal was not admissible due to lateness and inadequate reasoning, the individual brought the matter to the Federal Tribunal. The Federal Tribunal noted that the appeal did not meet the necessary constitutional grounds for consideration and failed to address the court's previous reasoning adequately. Ultimately, the Federal Tribunal decided not to admit the constitutional complaint and imposed no court costs.

Schlagwörter

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Provisorische Rechtsöffnung Betreibungsforderung verfassungsmässige Schranken Eröffnung des Verfahrens Grundrechte Streitwert Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to dismiss the constitutional appeal in the simplified procedure due to lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to refrain from levying court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_151/2018

Urteil vom 24. September 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II. Zivilappellationshof, vom 3. September 2018 (102 2018 231).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 2. Juli 2018 wies das Zivilgericht des Saanebezirks das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes des Saanebezirks ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. August 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Mit Urteil vom 3. September 2018 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen dieses Urteil ist der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2018 an das Bundesgericht gelangt.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist gegen den angefochtenen Entscheid einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden ( Art. 116 BGG ). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten. Da die Beschwerde auch die Begründungsanforderungen nicht erfülle, wäre auch aus diesem Grunde darauf nicht einzutreten.

Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und er benennt keine verfassungsmässigen Rechte, die verletzt worden sein sollen. Stattdessen bringt er vor, man versuche mit allen Mitteln, ihm die ihm zustehende Forderung vorzuenthalten, für die er sich während sechs Tagen in der Woche jeweils bis Feierabend eingesetzt habe. Er verweist ausserdem auf den Arbeitsvertrag, den er mit dem Restaurant gehabt habe. Sinngemäss möchte er damit wohl geltend machen, es liege - entgegen der Auffassung der ersten Instanz - ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor. Dies hilft jedoch nicht darüber hinweg, dass er sich mit den Erwägungen des Kantonsgerichts mit keinem Wort auseinandersetzt.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg