Petitioner Challenges Dismissal for Unpaid Cost Advance; Appeal Rejected as Inadmissible.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint against a civil court's order requiring a cost advance for her appeal. After failing to pay the advance by the deadline set by the court, her appeal was dismissed. Subsequently, the individual submitted a constitutional complaint to the Federal Tribunal, arguing for the restoration of her deadline and claiming financial hardship and the need for legal aid. However, the Tribunal found the complaint inadmissible due to insufficient grounds and lack of engagement with the previous decision, which led to the imposition of court costs on her.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 148 ZPO; Petitioner Challenges Dismissal for Unpaid Cost Advance; Appeal Rejected as Inadmissible: After failing to pay the advance by the deadline set by the court, her appeal was dismissed. Subsequently, the individual submitted a constitutional complaint to the Federal Tribunal, arguing for the restoration of her deadline and claiming financial hardship and the need for legal aid. However, the Tribunal found the complaint inadmissible due to insufficient grounds and lack of engagement with the previous decision, which led to the imposition of court costs on her.
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KI-generiertUsed to justify that the appeal is rejected without entering the merits in the simplified procedure due to obvious inadmissibility and lack of proper reasoning.
Cited in conjunction with Art. 108 BGG for the application of the simplified procedure.
Used to dismiss the request for legal aid due to lack of prospect of success.
Imposes court costs on the appellant because the appeal was not successful.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_151/2017
Urteil vom 25. August 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Basel-Landschaft und Gemeinde U.________,
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons
Basel-Landschaft,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 14. Juli 2017.
Erwägungen:
1. Am 22. Mai 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 28. April 2017. Das Kantonsgericht verlangte einen Kostenvorschuss von Fr. 300.--. Mit Entscheid vom 14. Juli 2017 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein, da die Beschwerdeführerin den Vorschuss binnen Nachfrist nicht geleistet habe.
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 23. August 2017 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen / subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden ( Art. 116 BGG ). Diese ist detailliert zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).
3. Die Beschwerdeführerin spricht von einer Fristwiederherstellung im Hinblick auf die Beschwerdeerhebung. Da sie die Frist gewahrt hat, ist dieser offensichtlich aus früheren Beschwerden übernommene Textbaustein gegenstandslos. Soweit sie des Weiteren ihre Fristversäumnis hinsichtlich der Bezahlung des Kostenvorschusses im kantonsgerichtlichen Verfahren zu entschuldigen sucht und das Bundesgericht darum ersucht, ihr angeblich beim Kantonsgericht eingereichtes Gesuch um Fristwiederherstellung ( Art. 148 ZPO ) gutzuheissen, so ist sie zum wiederholten Male darauf aufmerksam zu machen, dass das Bundesgericht zur Behandlung eines solchen Gesuches nicht zuständig ist.
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, sie lebe am Rande des Existenzminimums und ihr würde die unentgeltliche Rechtspflege zustehen. Es sei für sie Hohn und Spott, dass diese nicht gewährt worden sei. Die Beschwerdeführerin belegt jedoch nicht, dass sie vor Kantonsgericht überhaupt ein solches Gesuch gestellt hat und solches lässt sich dem angefochtenen Entscheid auch nicht entnehmen. Im Übrigen fehlt eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid.
Die Verfassungsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sollten sich ihre Ausführungen zur unentgeltlichen Rechtspflege auch auf das bundesgerichtliche Verfahren beziehen, so müsste ein entsprechendes Gesuch infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen werden ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. August 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg