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5D_151/2016 KI-generiert

Set-Off Defense Insufficiently Substantiated in Constitutional Appeal Against Debt Enforcement

Geschäftsnummer 5D_151/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute initiated by one party appealing against a decision granting definitive legal enforcement of a payment order related to a debt. The initial ruling, made by a district court, allowed the enforcement for an amount of approximately 1,292.75 Swiss Francs plus interest and costs. The appealing party contested this decision at a higher court, which upheld the initial ruling. Subsequently, the appealing party brought the case before the Federal Tribunal, seeking to contest the higher court's decision. However, the Federal Tribunal found the appeal insufficiently substantiated regarding constitutional rights violations and dismissed it, imposing costs on the appealing party.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Set-Off Defense Insufficiently Substantiated in Constitutional Appeal Against Debt Enforcement: The initial ruling, made by a district court, allowed the enforcement for an amount of approximately 1,292.75 Swiss Francs plus interest and costs. The appealing party contested this decision at a higher court, which upheld the initial ruling. Subsequently, the appealing party brought the case before the Federal Tribunal, seeking to contest the higher court's decision. However, the Federal Tribunal found the appeal insufficiently substantiated regarding constitutional rights violations and dismissed it, imposing costs on the appealing party.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Verrechnungseinrede Betreibungsforderung Streitwert Vollstreckungsentscheid Verteidigungskosten Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not processed under the simplified procedure due to insufficient substantiation of the constitutional appeal.

Art. 117 BGG

Cited in conjunction with procedural rules for handling the constitutional appeal in simplified proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_151/2016

Urteil vom 28. September 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Pinar Demir,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 8. September 2016.

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 29. August 2016 gewährte der Amtsgerichtspräsident Bucheggberg-Wasseramt B.________ in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Region Solothurn definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'292.75 nebst Zins zu 5 % seit 15. Februar 2016 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 73.30. Mit Urteil vom 8. September 2016 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die gegen den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid erhobene Beschwerde der A.________ ab. A.________ (Beschwerdeführerin) hat am 26. September 2016 gegen das vorgenannte Urteil beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Sie beantragt sinngemäss die Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.

2.1. Da in der vorliegenden vermögensrechtlichen Zivilsache ( Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG ) der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), ist gegen den angefochtenen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben ( Art. 113 BGG ). In der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ); es ist anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).

2.2. Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin mache auch vor Obergericht Tilgung der in Betreibung gesetzten Schuld durch Verrechnung geltend. Sie lege aber keine Urkunden zu den Akten und sei daher nicht in der Lage, den Beweis für die Tilgung durch Verrechnung zu erbringen, womit eine Verrechnung im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren ausgeschlossen sei.

2.3. Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Eingabe nicht auf die den Entscheid tragenden Erwägungen ein und zeigt nicht anhand der Begründung auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt, Bundesrecht willkürlich angewendet oder die verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin verletzt haben soll. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Verfassungsbeschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden