Appellant v. Cantonal Court (Subsidiary Constitutional Complaint Regarding Cost Advance and Declaratory Action)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a negative declaratory action filed by an individual against a local government and church authority, challenging a decision made by the Cantonal Court related to a prior dismissal of the case. The individual had not provided the necessary advance costs for the legal proceedings and was subsequently refused a hearing. The Cantonal Court ruled that the appeal was inadmissible, stating the individual did not adequately address the initial court's reasoning or demonstrate any errors in the decision. The matter was brought before the Federal Tribunal as a constitutional complaint, but due to insufficient justification regarding alleged violations of constitutional rights, the Tribunal decided not to accept the complaint. Moreover, the individual was ordered to cover the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 85a SchKG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Appellant v. Cantonal Court (Subsidiary Constitutional Complaint Regarding Cost Advance and Declaratory Action): The individual had not provided the necessary advance costs for the legal proceedings and was subsequently refused a hearing. The Cantonal Court ruled that the appeal was inadmissible, stating the individual did not adequately address the initial court's reasoning or demonstrate any errors in the decision. The matter was brought before the Federal Tribunal as a constitutional complaint, but due to insufficient justification regarding alleged violations of constitutional rights, the Tribunal decided not to accept the complaint. Moreover, the individual was ordered to cover the court costs.
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KI-generiertApplied in conjunction with Art. 117 BGG for the refusal to enter upon the constitutional appeal due to non-admissibility/lack of reasoning.
The appeal (Verfassungsbeschwerde) was dismissed because it was inadmissible and lacked sufficient reasoning according to these articles.
Imposes court costs on the unsuccessful appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_151/2015
Urteil vom 14. September 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Luzern sowie Einwohnergemeinde und römisch-katholische Kirchgemeinde Luzern,
vertreten durch das Steueramt der Stadt Luzern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG ,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 5. August 2015 des Kantonsgerichts Luzern (1. Abteilung).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 5. August 2015 des Kantonsgerichts Luzern, das auf eine Berufung der Beschwerdeführerin gegen einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid (Nichteintreten - mangels vollständiger Vorschusszahlung - auf eine negative Feststellungsklage der Beschwerdeführerin nach Art. 85a SchKG ) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 5. August 2015 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 5. August 2015 erwog, in ihrer Berufung setze sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinander, eine Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Entscheids werde nicht dargetan, auf die Berufung sei daher nicht einzutreten, im Übrigen wäre die Berufung ohnehin abzuweisen gewesen, weil die erste Instanz zu Recht einen Kostenvorschuss in angemessener Höhe (Fr. 2'300.-- bei einem Streitwert von Fr. 23'935.--) verlangt habe und - ebenso zu Recht - androhungsgemäss auf die Klage mangels vollständiger Vorschusszahlung (nach wegen Nichtabholens bei der Post als erfolgt geltender Nachfristansetzung) nicht eingetreten sei,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 5. August 2015 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. September 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann