Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_151/2014 KI-generiert

Cost Advance for Appeal in Debt Enforcement Against Social Assistance Payments

Geschäftsnummer 5D_151/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a municipality regarding the denial of definitive legal opening for support services. Initially, the individual sought free legal assistance, but this request was denied. Following further legal maneuvers, including requests for the suspension of the ongoing local procedure pending federal court decisions, the individual contested the setting of a cost advance by the appellate court. They argued that such requirements infringed upon their right to a fair trial, claiming that the local procedure should remain suspended until their federal revision request was resolved. However, the individual faced challenges in substantiating their claims of constitutional violations, leading to the ultimate rejection of their appeals, including the request for free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 61 BGG; Cost Advance for Appeal in Debt Enforcement Against Social Assistance Payments: Initially, the individual sought free legal assistance, but this request was denied. Following further legal maneuvers, including requests for the suspension of the ongoing local procedure pending federal court decisions, the individual contested the setting of a cost advance by the appellate court. They argued that such requirements infringed upon their right to a fair trial, claiming that the local procedure should remain suspended until their federal revision request was resolved. However, the individual faced challenges in substantiating their claims of constitutional violations, leading to the ultimate rejection of their appeals, including the request for free legal aid.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Unterstützungskosten Betreibungsbegehren Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Vorschuss Streitwert

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 113 BGG

Cited in the reasoning regarding the availability of the constitutional appeal (Verfassungsbeschwerde) for review where only constitutional rights can be raised, linking to the procedural framework.

Art. 116 BGG

Cited in the reasoning detailing the scope of review for the constitutional appeal (Verfassungsbeschwerde).

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was dismissed due to the hopelessness (Aussichtslosigkeit) of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs as the losing party.

Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG

Cited in the reasoning to qualify the case as relating to enforcement proceedings (Zwangsvollstreckungssache) for grounds of appeal.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning as justification for treating the order on security for costs as an appealable interim decision, but this article is indirectly relevant as the appeal was ultimately not decided upon on its merits.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_151/2014

Urteil vom 14. Januar 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Marazzi, Herrmann,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde A.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter,

vom 2. September 2014 (ERZ 14 11).

Sachverhalt:

A. Am 24. März 2014 gelangte X.________ mit einer Beschwerde gegen die Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung für Unterstützungsleistungen seitens der Gemeinde A.________ an das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden (ERZ 14 11). Sein für dieses Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde am 15. Mai 2014 abgewiesen (ERZ 14 13).

B. Hiergegen gelangte X.________ an das Bundesgericht, worauf der Obergerichtspräsident mit Verfügung vom 23. Juli 2014 (ERZ 14 15) das bei ihm hängige Verfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts sistierte. Mit Urteil vom 23. Juli 2014 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von X.________ nicht ein (Urteil 5D_84/2014). Dem daraufhin erhobenen Revisionsgesuch war kein Erfolg beschieden (Urteil 5F_19/2014 vom 14. Januar 2015).

C. Mit Verfügung vom 2. September 2014 setzte der Obergerichtspräsident den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf Fr. 450.-- fest (ERZ 14 11). Mit Eingabe vom 30. September 2014 gelangte X.________ an das Bundesgericht. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der obergerichtlichen Verfügung und die Sistierung des kantonalen Verfahrens bis zum Entscheid über sein Revisionsgesuch vom 20. September 2014 betreffend das bundesgerichtliche Urteil 5D_84/2014 (Verfahren 5F_19/2014). Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1. Die gerichtliche Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschuss, verbunden mit dem Hinweis auf die Folgen einer allfälligen Säumnis, gilt praxisgemäss als Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Der Rechtsweg richtet sich nach demjenigen in der Hauptsache. Im vorliegenden Fall geht es um ein definitives Rechtsöffnungsgesuch, mithin eine Zwangsvollstreckungssache ( Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG ). Die gesetzliche Streitwertgrenze wird nicht erreicht ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben. Indes steht die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung ( Art. 113 BGG ), womit allerdings einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 116 BGG ).

2. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Ansetzung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses für das kantonale Beschwerdeverfahren (ERZ 14 11). Er weist auf sein Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 5D_84/2014 vom 23. Juli 2014 hin. Damit sei das kantonale Beschwerdeverfahren nach wie vor sistiert. Durch die Einforderung des Kostenvorschusses werde ihm ein faires Verfahren verwehrt.

3. Das Obergericht hat das bei ihm hängige Verfahren nur bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 5D_84/2014 sistiert. Mit der Ausfällung des bundesgerichtlichen Urteils am 23. Juli 2014 ist dieses in Rechtskraft erwachsen ( Art. 61 BGG ). Das Revisionsbegehren vom 30. September 2014 war mit keinem Gesuch um Aufschub des angefochtenen Entscheides versehen und eine entsprechende Anordnung von Amtes wegen war nicht erfolgt ( Art. 126 BGG ). Soweit der Beschwerdeführer auf der Sistierung des kantonalen Verfahrens bis zum Entscheid des Bundesgerichts über sein Revisionsgesuch besteht, ist sein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung dieses Antrages durch den Entscheid darüber nunmehr weggefallen. Es bleibt die Frage, ob das Obergericht die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bereits am 2. September 2014 hatte ansetzen dürfen. Zu diesem Zeitpunkt war das bundesgerichtliche Urteil (5D_84/2014) schon gefällt und das Revisionsgesuch (5F_19/2014) noch gar nicht anhängig gemacht worden. Der Beschwerdeführer besteht zwar auf einem fairen Verfahren, womit er im Ergebnis wohl die Verletzung des Willkürverbotes ( Art. 9 BV ) geltend macht, ohne jedoch nur ansatzweise zu begründen, inwiefern das Obergericht mit dem geschilderten Vorgehen Verfassungsrecht verletzt haben sollte.

4. Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Zufolge Aussichtslosigkeit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante