Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_151/2010 KI-generiert

Debtor's Constitutional Complaint Against Legal Clearance Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 5D_151/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision of a local court that granted a definitive debt enforcement for certain fees, amounting to a total of 450 Swiss francs. The individual sought to file a constitutional complaint against this ruling. However, the higher court determined that the complaint was inadmissible because the claims presented exceeded the scope of the lower court's decision and the requirements for substantiating constitutional grievances were not met. Furthermore, it was noted that the individual had been engaging in abusive legal practices. Consequently, the court declined to consider the complaint and imposed court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Constitutional Complaint Against Legal Clearance Dismissed for Lack of Substantiation: The individual sought to file a constitutional complaint against this ruling. However, the higher court determined that the complaint was inadmissible because the claims presented exceeded the scope of the lower court's decision and the requirements for substantiating constitutional grievances were not met. Furthermore, it was noted that the individual had been engaging in abusive legal practices. Consequently, the court declined to consider the complaint and imposed court costs on the individual.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Konkursverfahren Anwaltskosten Schadenersatzbemessung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Klageschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the constitutional appeal inadmissible due to insufficient argumentation regarding the violation of constitutional rights.

Art. 117 BGG

Governs the procedure for the subsidiary constitutional appeal, cited in conjunction with the procedural grounds for non-entry.

Art. 42 Abs. 7 BGG

Cited in the reasoning to support the finding that the appellant's conduct constituted abusive litigation, which led to the decision not to enter a judgment under Art. 108.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs since they lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_151/2010

Urteil vom 1. Dezember 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 1. November 2010 der a.o. Gerichtspräsidentin 3 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen (Zivilabteilung).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 1. November 2010 der a.o. Gerichtspräsidentin 3 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen, die der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung für Fr. 400.-- (Bussen und Gebühren) sowie für Fr. 50.-- (Mahngebühr) erteilt hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid der a.o. Gerichtspräsidentin 3 mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Beschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer eine monatliche Entschädigung von Fr. 20'000.-- (ab 1. Januar 2010) und Schadenersatz von 60 Millionen Franken fordert, weil diese Ansprüche weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildeten noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein können,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass die a.o. Gerichtspräsidentin 3 im Entscheid vom 1. November 2010 erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einer rechtskräftigen Veranlagungsverfügung/Schlussabrechnung und damit auf einem Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG , Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe der Beschwerdeführer keine, weshalb die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der a.o. Gerichtspräsidentin 3 eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der a.o. Gerichtspräsidentin 3 vom 1. November 2010 verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der a.o. Gerichtspräsidentin 3 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann