Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_150/2022 KI-generiert

Definitive Enforcement for Penalty Fine Dismissed for Lack of Substantive Constitutional Complaint

Geschäftsnummer 5D_150/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between an individual and the Canton of Zurich, represented by the Cantonal Tax Office, concerning a definitive legal closure granted by the District Court of Zurich for a debt collection related to an ordinance fine from the direct federal tax for the year 2017. The individual appealed the verdict, claiming that the debt collection should be canceled and that the fine should be deducted from his tax credit. However, both the initial District Court ruling and the subsequent decision by the Zurich Obergericht rejected his claims. The individual then brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, filing a constitutional complaint which was dismissed based on inadequate reasoning under the Swiss Federal Tribunal Act requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Definitive Enforcement for Penalty Fine Dismissed for Lack of Substantive Constitutional Complaint: The individual appealed the verdict, claiming that the debt collection should be canceled and that the fine should be deducted from his tax credit. However, both the initial District Court ruling and the subsequent decision by the Zurich Obergericht rejected his claims. The individual then brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, filing a constitutional complaint which was dismissed based on inadequate reasoning under the Swiss Federal Tribunal Act requirements.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Schuldbetreibung Zahlung der Geldbuße Steuerschuld verfassungsmässiger Grundsatz Schwere des Grundrechtseingriffs Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked proper substantiation (non-entrée en matière) through this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs as a result of the outcome.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_150/2022

Urteil vom 31. Oktober 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. September 2022 (RT220121-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 13. Juni 2022 erteilte das Bezirksgericht Zürich dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 7 die definitive Rechtsöffnung für Fr. 100.-- nebst Zins sowie für Fr. 1.40. Die Betreibung betrifft eine Ordnungsbusse im Rahmen der direkten Bundessteuer des Jahres 2017.

Gegen das Rechtsöffnungsurteil erhob der Beschwerdeführer am 11. Juli 2022 Beschwerde. Mit Urteil vom 6. September 2022 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen - sowie gegen ein weiteres Urteil (dazu Verfahren 5D_151/2022) - hat der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2022 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 20. Oktober 2022 hat er eine weitere Eingabe eingereicht.

2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

3. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit dem angefochtenen Urteil auseinander und er zeigt nicht auf, inwiefern das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Stattdessen schildert er die Vorgeschichte der Bussenverfügung. Ausserdem macht er geltend, die Betreibung hätte storniert werden müssen und für die Busse hätte sein Guthaben beim Steueramt herangezogen werden sollen. Bereits das Bezirksgericht hat die Verrechnungseinrede verworfen. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht damit auseinander, dass das Obergericht auf die Ausführungen zur Steuergutschrift in der kantonalen Beschwerde mangels hinreichender Rüge nicht eingegangen ist.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 250.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg