Debtor's Constitutional Appeal on Refusal to Hear Appeal Regarding Provisional Debt Enforcement Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute regarding the granting of provisional legal relief by a regional court, concerning outstanding maintenance payments totaling 3,300 Swiss francs due to an existing maintenance agreement. The respondent received a favorable decision from the regional court, which the appellant contested by appealing to a higher court. However, the higher court dismissed the appeal due to insufficient justification. Subsequently, the appellant brought the matter before the federal court, seeking a constitutional review of the earlier decisions, which led to the appellant's failure to adequately address the constitutional rights violations alleged in the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Constitutional Appeal on Refusal to Hear Appeal Regarding Provisional Debt Enforcement Dismissed for Insufficient Substantiation: The respondent received a favorable decision from the regional court, which the appellant contested by appealing to a higher court. However, the higher court dismissed the appeal due to insufficient justification. Subsequently, the appellant brought the matter before the federal court, seeking a constitutional review of the earlier decisions, which led to the appellant's failure to adequately address the constitutional rights violations alleged in the proceedings.
Schlagwörter
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KI-generiertThe main ground for the non-admission of the appeal, due to insufficient reasoning in the subsidiary constitutional appeal.
Applied in conjunction with Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG for the simplified procedure leading to the non-admission of the appeal.
Applied to waive the collection of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_150/2017
Urteil vom 25. August 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Fürsprecher Bernhard Antener,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 24. Juli 2017.
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 4. Juli 2017 erteilte das Regionalgericht Oberland der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Oberland, Dienststelle Oberland West, provisorische Rechtsöffnung für Fr. 3'300.-- nebst Zins. Der in Betreibung gesetzte Betrag betrifft ausstehende Unterhaltsbeiträge aus einer Unterhaltsvereinbarung.
Mit Eingaben vom 10. und 17. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 24. Juli 2017 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.
Mit Beschwerde vom 23. August 2017 ist der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt.
2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden ( Art. 116 BGG ). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Ansonsten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Vor Bundesgericht schildert der Beschwerdeführer seine gesundheitliche Situation und verschiedene Ereignisse, die ihm im Laufe seines Lebens widerfahren seien und die er als ungerecht empfindet. Darauf kann nicht eingegangen werden, denn nach dem Gesagten (oben E. 2) müsste sich der Beschwerdeführer in erster Linie mit dem angefochtenen Entscheid des Obergerichts auseinandersetzen. Dies tut er nicht und er legt insbesondere nicht dar, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Die Verfassungsbeschwerde erweist sich somit als offensichtlich ungenügend begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
4. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. August 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg