Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_150/2011 KI-generiert

Federal Court Dismisses Constitutional Complaint on Tax Debt Proceedings Due to Insufficient Appeal Value and Justification

Geschäftsnummer 5D_150/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party filed a constitutional complaint against a judgment from a cantonal court regarding the definitive opening of legal proceedings for debt collection, specifically related to unpaid taxes from the year 2009. The initial lower court ruled in favor of the tax authorities, dismissing the complainant’s objections about the debt without assessing the merits of the case due to procedural limitations. The federal court examined the constitutional complaint but found it inadequate, as the complainant failed to address the relevant legal considerations provided by the cantonal court, leading to the dismissal of the complaint on procedural grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Court Dismisses Constitutional Complaint on Tax Debt Proceedings Due to Insufficient Appeal Value and Justification: The initial lower court ruled in favor of the tax authorities, dismissing the complainant’s objections about the debt without assessing the merits of the case due to procedural limitations. The federal court examined the constitutional complaint but found it inadequate, as the complainant failed to address the relevant legal considerations provided by the cantonal court, leading to the dismissal of the complaint on procedural grounds.

Schlagwörter

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Steuerschulden ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Leitverfahren Rechtsvorschlag Klageschrift Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal must not be entertained due to insufficient grounds (lack of proper constitutional complaint presentation).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs because they lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_150/2011

Urteil vom 2. September 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Schaffhausen und Stadt Schaffhausen,

8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom

26. Juli 2011.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 26. Juli 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 4'938.10 (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Urteil vom 26. Juli 2011 erwog, der Rechtsöffnungsrichter entscheide einzig über die Weiterführung der durch Rechtsvorschlag gehemmten Betreibung, dagegen dürfe er die sachliche Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels nicht überprüfen, zu Recht habe daher der Rechtsöffnungsrichter die in Rechtskraft erwachsene Schlussrechnung der Städtischen Steuerverwaltung Schaffhausen über die Kantons- und Gemeindesteuern für das Jahr 2009 nicht nochmals selbst überprüft, wegen des Novenverbots hätten sodann die vom Beschwerdeführer erstmals vor Obergericht eingereichten Unterlagen unbeachtlich zu bleiben ( Art. 326 Abs. 1 ZPO ), im Übrigen setze sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht die (bereits im kantonalen Rechtsöffnungs- bzw. Beschwerdeverfahren nicht materiell zu überprüfende) Steuerschuld für das Steuerjahr 2009 zu bestreiten,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Juli 2011 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann