Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_15/2011 KI-generiert

Debtor's Constitutional Complaint Against Alimony Enforcement Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5D_15/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint submitted by an individual against a municipality following a ruling by the Court of Appeal of Lucerne. The contested decision granted the municipality a definitive enforcement order for an outstanding debt amounting to a specific monetary value, which was linked to child support payments mandated by a previously established court order. The complainant challenged the decision, arguing violations of constitutional rights, but the court noted that the appeal did not meet the necessary legal standards and did not adequately address the court's reasoning in its prior ruling. Consequently, the complaint was deemed inadmissible, and the request for free legal assistance was denied.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Constitutional Complaint Against Alimony Enforcement Dismissed for Insufficient Substantiation: The contested decision granted the municipality a definitive enforcement order for an outstanding debt amounting to a specific monetary value, which was linked to child support payments mandated by a previously established court order. The complainant challenged the decision, arguing violations of constitutional rights, but the court noted that the appeal did not meet the necessary legal standards and did not adequately address the court's reasoning in its prior ruling. Consequently, the complaint was deemed inadmissible, and the request for free legal assistance was denied.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Vollstreckung von Kinderalimenten Widerklage Forderungsklage Abänderung des nachehelichen Unterhalts Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

Used to justify the non-admission of the constitutional appeal due to abusive litigation.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the non-admission of the constitutional appeal due to insufficient reasoning.

Art. 117 BGG

Used in conjunction with Art. 108 BGG to rule on the inadmissibility of the constitutional appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_15/2011

Urteil vom 4. Februar 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 23. November 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 23. November 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern, das (in teilweiser Gutheissung eines Rekurses des Beschwerdeführers) der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'944.-- erteilt hat,

in die Gesuche um aufschiebende Wirkung, um vorsorgliche Massnahmen und um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung),

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 23. November 2010 erwog, die Betreibungsforderung (ausstehende Kinderalimente) beruhe auf einem rechtskräftigen Eheschutzurteil des Obergerichts des Kantons Luzern und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG , aktivlegitimiert sei die Beschwerdegegnerin (Unterhaltsbeiträge bevorschussendes Gemeinwesen) nur im Umfang der von ihr bevorschussten Beträge, der gegen den Rechtsöffnungstitel erst hängige Abänderungsprozess habe im Rechtsöffnungsverfahren unberücksichtigt zu bleiben,

dass das Obergericht weiter erwog, mit seiner Einrede der Tilgung durch Verrechnung mit angeblichen Gegenforderungen dringe der Beschwerdeführer nicht durch, weil er weder Schuldanerkennungen seiner Ehefrau vorlege noch ein entsprechendes Urteil anrufe, die aufgelegten Rechnungen (Liegenschaftssteuer, Hypothekarzinse, Wasser/Abwasser/ Kehricht, Gebäudeversicherung) und Urkunden (Tarife für Velovermietung, Matratzen-Preisliste, Preisliste Mietauto, Liste Eigenheimkosten, Preisvergleich Kundengärtner, Häuser-Preisliste Y.________) stellten keine Schuldanerkennungen dar und seien daher nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer gegenüber seiner Ehefrau geltend gemachten Forderungen nachzuweisen,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar Verfassungsverletzungen rügt,

dass er jedoch nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen, auf den (nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bildenden) Abänderungsprozess hinzuweisen, Einkommensveränderungen der Eheleute und (beim Vollzug der Pfändung, jedoch nicht im Rechtsöffnungsverfahren zu berücksichtigende) Zahlungsschwierigkeiten zu behaupten, auf der Verrechnung mit Gegenforderungen zu beharren und sich dabei (ohne den Nachweis deren prozesskonformer Einreichung im kantonalen Verfahren) auf Urkunden zu berufen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid vom 23. November 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung des Vollstreckungsverfahrens und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos werden,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentliche missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann