Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_15/2010 KI-generiert

Supreme Court Declines Review of Constitutional Complaint on Insufficient Substantiation of Enforceability Challenge

Geschäftsnummer 5D_15/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional appeal against a decision made by a cantonal court regarding a definitive legal opening for a debt claim. The appellant challenged the decision, which had dismissed their objections to the initiation of legal proceedings concerning the recovery of a debt. The cantonal court found that the appellant did not provide legitimate grounds for appeal and that certain claims, including compensation against public law claims, were not applicable. The Federal Tribunal determined that the appellant failed to sufficiently substantiate claims of constitutional rights violations and, as a result, declined to consider the appeal. Additionally, the appellant was ordered to cover court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Supreme Court Declines Review of Constitutional Complaint on Insufficient Substantiation of Enforceability Challenge: The appellant challenged the decision, which had dismissed their objections to the initiation of legal proceedings concerning the recovery of a debt. The cantonal court found that the appellant did not provide legitimate grounds for appeal and that certain claims, including compensation against public law claims, were not applicable. The Federal Tribunal determined that the appellant failed to sufficiently substantiate claims of constitutional rights violations and, as a result, declined to consider the appeal. Additionally, the appellant was ordered to cover court costs.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Vollstreckungsentscheid Betreibungsforderung Demonstrationsrecht Revisionsgrund Gründe des öffentlichen Interesses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG

This provision was applied to refuse to enter upon the constitutional complaint due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was applied to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_15/2010

Urteil vom 11. Februar 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch das Schweizerische Bundesgericht.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2009 des Kantonsgerichts Schwyz (Kantonsgerichtspräsident als Präsident der 2. Rekurskammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2009 des Kantonsgerichts Schwyz, das auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 1'445.-- (nebst Zins und Kosten) an die Beschwerdegegnerin nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Kantonsgericht in der Verfügung vom 15. Dezember 2009 erwog, der Beschwerdeführer weise keine Nichtigkeitsgründe nach und mache auch keinen unzureichenden Rechtsöffnungstitel geltend, ein Verrechnungsanspruch könne gegen öffentlichrechtliche Forderungen nicht erhoben werden ( Art. 125 Ziff. 3 OR ), ein angeblicher "Zahlungsverweigerungsgrund" sei nicht massgebend, die Rechtsgleichheit könne sodann gegen rechtskräftige Gerichtsgebühren nicht angerufen werden, die unbelegten Vorwürfe der "Amtsanmassung" oder des "Amtsmissbrauchs" seien ebenso abwegig und ungehörig wie die weiteren Unterstellungen, im Übrigen setze sich der Beschwerdeführer nicht mit der zutreffenden erstinstanzlichen Begründung auseinander,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass dies insbesondere für die Vorbringen gilt, mit denen der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht Gegenansprüche zur Verrechnung stellen will,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts vom 15. Dezember 2009 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann