Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_149/2014 KI-generiert

Provisional debt enforcement upheld on lease as debt acknowledgment; constitutional complaint inadmissible for insufficient substantiation of rights violation.

Geschäftsnummer 5D_149/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appellant's constitutional complaint and denied his request for free legal aid, upholding the cantonal decision. The appeal was filed against the Obergericht of Bern, which had confirmed the first-instance grant of provisional debt enforcement (provisorische Rechtsöffnung) for CHF 22,400 plus interest in favor of the respondent. The Court found that the claim was based on a lease agreement constituting a debt acknowledgment under Art. 82(1) SchKG, and that the appellant failed to plausibly raise objections to invalidate it under Art. 82(2) SchKG, including claims of a differing oral rent agreement or payment. As the complaint lacked the required clear and detailed substantiation of constitutional rights violations per Art. 117, Art. 106(2), and Art. 116 BGG, no entry was made on the merits; the appellant, as the losing party, was ordered to pay court costs of CHF 500.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Provisional debt enforcement upheld on lease as debt acknowledgment; constitutional complaint inadmissible for insufficient substantiation of rights violation: The appeal was filed against the Obergericht of Bern, which had confirmed the first-instance grant of provisional debt enforcement (provisorische Rechtsöffnung) for CHF 22,400 plus interest in favor of the respondent. The Court found that the claim was based on a lease agreement constituting a debt acknowledgment under Art. 82(1) SchKG, and that the appellant failed to plausibly raise objections to invalidate it under Art. 82(2) SchKG, including claims of a differing oral rent agreement or payment. As the complaint lacked the required clear and detailed substantiation of constitutional rights violations per Art. 117, Art. 106(2), and Art. 116 BGG, no entry was made on the merits; the appellant, as the losing party, was ordered to pay court costs of CHF 500.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Mietvertrag Schuldtilgung gesetzlicher Anspruch Streitwert Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Basis for declaring the constitutional complaint inadmissible for lack of sufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Basis for denying free legal aid because the complaint was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for imposing court costs on the losing appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_149/2014

Urteil vom 30. September 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einfache Gesellschaft B.________, bestehend aus den Erben der C.________ sel. und der

D.________ sel., bestehend aus:

1. E.________,

2. F.________,

3. G.________,

4. H.________,

5. I.________,

6. J.________,

7. K.________,

8. L.________,

alle vertreten durch Fürsprecher Thomas Bittel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 29. August 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 29. August 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 22'400.-- nebst Zins an die Beschwerdegegnerin abgewiesen hat,

in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 29. August 2014 erwog, die Betreibungsforderung (Mietzinsrestanz) beruhe auf einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrag, der als Schuldanerkennung und damit als provisorischer Rechtsöffnungstitel zu qualifizieren sei ( Art. 82 Abs. 1 SchKG ), der Beschwerdeführer mache keine die Schuldanerkennung entkräftenden Einwendungen glaubhaft ( Art. 82 Abs. 2 SchKG ), dies gelte insbesondere für den Einwand einer vom schriftlichen Vertrag abweichenden mündlichen Mietzinsvereinbarung und den Einwand der Tilgung, die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht verständlich oder irrelevant und aus diesem Grund unbeachtlich, die provisorische Rechtsöffnung sei zu Recht erteilt worden, dem Beschwerdeführer könne die unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht bewilligt werden,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 29. August 2014 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann