Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_147/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Appeal Against Interim Court Cost Advance Order

Geschäftsnummer 5D_147/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a legal action against the Canton of Zurich, represented by the Cantonal Tax Office, regarding a legal decision requiring him to pay a sum of CHF 216.10 plus interest, costs, and compensation. The District Court of Bülach had granted final legal enforcement to the Canton against the complainant in a specific debt collection case. The complainant appealed this decision, and the Zurich High Court required him to provide a court cost advance of CHF 150 within ten days, warning that failure to do so would result in his appeal not being considered. The complainant subsequently brought the case to the Swiss Federal Tribunal, challenging the High Court's requirement for the advance payment.

Legislator-Regeste

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Art. 117 i.V.m, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal Against Interim Court Cost Advance Order: The District Court of Bülach had granted final legal enforcement to the Canton against the complainant in a specific debt collection case. The complainant appealed this decision, and the Zurich High Court required him to provide a court cost advance of CHF 150 within ten days, warning that failure to do so would result in his appeal not being considered. The complainant subsequently brought the case to the Swiss Federal Tribunal, challenging the High Court's requirement for the advance payment.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss (Rechtsöffnungsverfahren) Kostenvorschuss prozessleitende Verfügungen Zwischenentscheid unentgeltliche Rechtspflege Vorschuss Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed by simplified procedure because the decision was interlocutory and no irreparable harm was demonstrated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_147/2021

Urteil vom 17. August 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso, Bändliweg 21, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenvorschuss (Rechtsöffnungsverfahren),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. Juli 2021 (RT210103-O/Z01).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 31. Mai 2021 erteilte das Bezirksgericht Bülach dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Rafzerfeld definitive Rechtsöffnung für Fr. 216.10 nebst Zins, Kosten und Entschädigung.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 setzte das Obergericht des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Tagen an zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 150.--, unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Falle der Nichtleistung binnen der angesetzten und einer allfälligen Nachfrist.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 13. August 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Bei der Anordnung einer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses handelt es sich um einen Zwischenentscheid nach Art. 117 i.V.m. Art. 93 BGG , der vor Bundesgericht nur eingeschränkt angefochten werden kann. Vorliegend ist erforderlich, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), was vom Beschwerdeführer darzulegen ist. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, dass ihm der in Betracht fallende Nachteil (Nichteintretensentscheid aufgrund Nichtbezahlung des Kostenvorschusses) tatsächlich drohen könnte, denn dazu müsste er aufzeigen, dass er finanziell nicht in der Lage ist, den verlangten Kostenvorschuss zu leisten ( BGE 142 III 798 E. 2 S. 800 ff.). Er macht auch nicht geltend, dass er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hätte, das vom Obergericht übergangen worden wäre. Im Übrigen ist ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Scherrer an das Obergericht zu richten. Ebenso hat er sich an das Obergericht zu wenden, wenn er der Ansicht ist, der Vorschuss sei aus seinen in anderen Verfahren geleisteten Vorschüssen zu entnehmen.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 250.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg