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5D_147/2016 KI-generiert

Appeal against Definitive Enforcement Order Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 5D_147/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal concerning a decision by the Court of the Canton of Schaffhausen, which had dismissed an earlier objection related to a definitive legal opening for a debt amounting to CHF 13,336.30. The appellant contested this ruling, raising concerns about constitutional rights, but the tribunal noted that the appeal did not sufficiently address the reasoning of the lower court's decision or demonstrate how these rights were allegedly violated. Consequently, the tribunal concluded that it could not entertain the appeal due to insufficient justification and imposed court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal against Definitive Enforcement Order Dismissed for Lack of Substantiation: The appellant contested this ruling, raising concerns about constitutional rights, but the tribunal noted that the appeal did not sufficiently address the reasoning of the lower court's decision or demonstrate how these rights were allegedly violated. Consequently, the tribunal concluded that it could not entertain the appeal due to insufficient justification and imposed court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Zulassung der Zwangsvollstreckung Rechtsvorschlag Eilvorabentscheidungsverfahren Rechtsgutachten ungenügend begründete Rüge Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon because it lacked the required specific reasoning regarding the alleged violation of constitutional rights (used in conjunction with Art. 117 BGG).

Art. 117 BGG

Applied because the appeal was correctly considered a subsidiary constitutional appeal, requiring specific reasoning about constitutional rights violations, which was missing.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_147/2016

Urteil vom 20. September 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsamt Schaffhausen, AHV-Ausgleichskasse,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 12. August 2016 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 12. August 2016 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 13'336.30 nebst Zins und Kosten abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 12. August 2016 erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einer (mangels Einspracheerhebung) rechtskräftigen Nachtragsverfügung betreffend Beiträge für Selbständigerwerbende und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 SchKG , die inhaltliche Richtigkeit der Forderung dürfe im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden, die bereits im Rechtsvorschlag zu erhebende Einrede des mangelnden neuen Vermögens habe der Beschwerdeführer nicht erhoben, weshalb sie verwirkt sei ( Art. 75 Abs. 2 SchKG ),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 12. August 2016 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann