Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_146/2012 KI-generiert

Constitutional Complaint Regarding Definitive Legal Enforcement for Small Tax Debt Lacking Substantiation

Geschäftsnummer 5D_146/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint directed against the judgment of a local court, which had dismissed the complainant's appeal regarding the issuance of a definitive legal opening for a small outstanding fee related to a tax declaration. The local court ruled that the complainant's claims were not admissible because they had not been sufficiently substantiated and affirmed the legitimacy of the payment demand based on a final assessment. The complainant's subsequent appeal to the Federal Tribunal was found to lack grounds for a violation of constitutional rights, leading to the dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Constitutional Complaint Regarding Definitive Legal Enforcement for Small Tax Debt Lacking Substantiation: The local court ruled that the complainant's claims were not admissible because they had not been sufficiently substantiated and affirmed the legitimacy of the payment demand based on a final assessment. The complainant's subsequent appeal to the Federal Tribunal was found to lack grounds for a violation of constitutional rights, leading to the dismissal of the complaint.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Steuerschulden verfassungsmässige Anforderung Streitwert Verwaltungsbeschwerde Vollstreckungsentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained because it lacked the required constitutional grounds and detailed reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_146/2012

Urteil vom 5. September 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Solothurn, 4500 Solothurn 1,

vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn, Abteilung Bezug/Rechtsinkasso, Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer) vom 20. Juli 2012.

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 20. Juli 2012 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 50.-- (Mahngebühr betreffend Abgabe Steuerklärung 2010) nebst Zins und Kosten abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Darlegung bzw. Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Urteil vom 20. Juli 2012 erwog, die erst vor Obergericht vorgebrachten Tatsachenbehauptungen seien unbeachtlich ( Art. 326 Abs. 1 ZPO ), die Betreibungsforderung beruhe auf einer (mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen) Verfügung Veranlagung/Mahngebühr und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG , auch für die Verzugszinsrechnung lege der Beschwerdegegner eine Rechtskraftbescheinigung vor, die Beschwerde des Beschwerdeführers erweise sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne Einholung einer Beschwerdeantwort abzuweisen sei,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,

dass er ebenso wenig auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 20. Juli 2012 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann