Constitutional Complaint Regarding Refusal to Entertain Appeal Due to Unpaid Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint filed by an individual against a decision made by a cantonal court, which pertained to a definitive legal opening regarding a monetary claim. The complainant challenged the cantonal court's determination that they failed to pay a required court fee, resulting in the dismissal of their complaint. The individual argued that there were issues regarding the handling of their case, including claims of bias against a judge. However, the higher court found that the complaint did not adequately demonstrate how constitutional rights were violated and was therefore deemed inadmissible. Consequently, the complainant was ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 115 lit. b BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG; Constitutional Complaint Regarding Refusal to Entertain Appeal Due to Unpaid Cost Advance: The complainant challenged the cantonal court's determination that they failed to pay a required court fee, resulting in the dismissal of their complaint. The individual argued that there were issues regarding the handling of their case, including claims of bias against a judge. However, the higher court found that the complaint did not adequately demonstrate how constitutional rights were violated and was therefore deemed inadmissible. Consequently, the complainant was ordered to bear the court costs.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked the required reasoning for a constitutional complaint.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_146/2011
Urteil vom 30. August 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Aargau, vertreten durch Obergerichtskasse, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 21. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 21. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 272.-- (nebst Zins) nicht eingetreten ist und dem Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 100.-- auferlegt hat,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde mangels Beschwer zum Vornherein unzulässig ist, soweit auch Z.________ den (nicht ihr gegenüber ergangenen) obergerichtlichen Entscheid anficht ( Art. 115 lit. b BGG ),
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Obergericht im Entscheid vom 21. Juni 2011 erwog, nachdem der Beschwerdeführer erfolglos mit Verfügung vom 21. April 2011 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 120.-- aufgefordert worden sei ( Art. 98 ZPO ), habe ihm der obergerichtliche Instruktionsrichter mit Verfügung vom 19. Mai 2011 eine letzte Frist von 10 Tagen zur Vorschusszahlung angesetzt, diese Verfügung gelte (kraft Fiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO ) dem Beschwerdeführer, der auf Grund des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheids sowie seiner Beschwerde mit Zustellungen habe rechnen müssen und trotzdem die Sendung innerhalb der Abholfrist nicht abgeholt habe, als am 2. Juni 2011 zugestellt, auch innerhalb der am 3. Juni 2011 beginnenden Nachfrist habe der Beschwerdeführer den Vorschuss nicht bezahlt, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei ( Art. 101 Abs. 3 ZPO ),
dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht u.a. einen Oberrichter auf Grund von angeblich bereits im erstinstanzlichen Verfahren gemachten "schweren Vorbehalten gegen das Obergericht" pauschal als "voreingenommen" und dessen Mitwirkung als "unhaltbar" zu bezeichnet,
dass er jedoch weder mit diesen noch mit seinen restlichen Vorbringen u.a. über seine angebliche Verhinderung an der tatsächlichen Entgegennahme der Vorschussverfügungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 21. Juni 2011 verletzt sein sollen,
dass im Übrigen die letztgenannten Vorbringen im Rahmen eines kantonalen Fristwiederherstellungsgesuchs geltend zu machen gewesen wären,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. August 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann