Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_146/2010 KI-generiert

Debtor's Constitutional Complaint Against Enforcement of Tax Debt Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 5D_146/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal dispute arose involving a request for definitive legal relief concerning a tax amount owed, including penalties and interest. The lower court had ruled in favor of the tax authorities, issuing a legal order for the recovery of the owed amount. The appellant subsequently filed a constitutional complaint against this decision. However, the appeal was found to be inadmissible due to insufficient grounds for the alleged constitutional violations and the fact that the appellant introduced a claim for damages that was not part of the initial proceedings. The court identified the appeal as abusive, and ruled to not entertain it.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Constitutional Complaint Against Enforcement of Tax Debt Dismissed for Procedural Defects: The lower court had ruled in favor of the tax authorities, issuing a legal order for the recovery of the owed amount. The appellant subsequently filed a constitutional complaint against this decision. However, the appeal was found to be inadmissible due to insufficient grounds for the alleged constitutional violations and the fact that the appellant introduced a claim for damages that was not part of the initial proceedings. The court identified the appeal as abusive, and ruled to not entertain it.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Steuerschulden Verfahrensmangel Vollstreckung der Steuerveranlagung Steuerverfahren ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as part of the procedural rule (Art. 117 i.V.m.) leading to the non-admission when constitutional rights are not sufficiently substantiated.

Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Used to justify the non-admission (non-entrée en matière) of the constitutional appeal due to insufficient reasoning and abusive litigation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the losing appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_146/2010

Urteil vom 25. November 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern, Einwohnergemeinde Köniz,

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 26. Oktober 2010 der a.o. Gerichtspräsidentin 3 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen (Zivilabteilung).

Nach Einsicht

in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 26. Oktober 2010 der a.o. Gerichtspräsidentin 3 des Gerichtskreises A.________, die den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung für Fr. 80.85 Kantons- und Gemeindesteuern 2008 (nebst Fr. 500.-- Bussen und Gebühren sowie Verzugszins) erteilt hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid der a.o. Gerichtspräsidentin 3 mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass die Beschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Schadenersatz von 60 Millionen Franken fordert, weil dieser Anspruch weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann,

dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass die a.o. Gerichtspräsidentin 3 im Entscheid vom 26. Oktober 2010 erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einer rechtskräftigen Veranlagungsverfügung/Schlussabrechnung und damit auf einem Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG , Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe der Beschwerdeführer keine, weshalb die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der a.o. Gerichtspräsidentin 3 eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der a.o. Gerichtspräsidentin 3 vom 26. Oktober 2010 verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der a.o. Gerichtspräsidentin 3 des Gerichtskreises A.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann