Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_145/2017 KI-generiert

Property Co-owner v. Former Association Administrator (Appeal on Costs)

Geschäftsnummer 5D_145/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two co-owners of a property regarding the distribution of court costs following a lawsuit. One co-owner initiated legal action against the other for a specific monetary claim, which was ultimately dismissed by a lower court, led to the claimant bearing the costs. Subsequently, the claimant appealed against the distribution of these costs but had her appeal rejected by the higher court, which also imposed additional costs on her. She then brought a complaint before the Federal Tribunal, raising concerns about the handling of her case by the courts and critiquing a notary involved in the sale of a commercial space, but failed to substantively address the legal basis for her appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 2 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Property Co-owner v. Former Association Administrator (Appeal on Costs): One co-owner initiated legal action against the other for a specific monetary claim, which was ultimately dismissed by a lower court, led to the claimant bearing the costs. Subsequently, the claimant appealed against the distribution of these costs but had her appeal rejected by the higher court, which also imposed additional costs on her. She then brought a complaint before the Federal Tribunal, raising concerns about the handling of her case by the courts and critiquing a notary involved in the sale of a commercial space, but failed to substantively address the legal basis for her appeal.

Schlagwörter

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Bodenrecht Streitwert Verein Mieterverband Klage auf Ausschluss aus der Miteigentümergemeinschaft Anwaltskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to admit the appeal due to obvious lack of grounds, decided by the President in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the collection of court costs given the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_145/2017

Urteil vom 24. August 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Beschwerde gegen die Verteilung der Gerichtskosten (Stockwerkeigentum),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,

vom 30. Juni 2017.

Sachverhalt:

A.________ einerseits sowie B.________ und dessen Ehefrau andererseits sind je Stockwerkeigentümer des Grundstücks U.________-GBB-xxx. B.________ war viele Jahre Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft. In diesem Zusammenhang kam es zwischen den Parteien zu Auseinandersetzungen.

Mit Klage vom 27. Juni 2016 beantragte A.________ beim Bezirksgericht Baden die Verurteilung von B.________ zur Bezahlung von Fr. 2'034.60. Mit Entscheid vom 10. Februar 2017 wies das Bezirksgericht die Klage ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte A.________ die Gerichtskosten von Fr. 1'123.80.

Mit Beschwerde vom 12. Mai 2017 verlangte A.________, dass B.________ die Hälfte der erstinstanzlichen Gerichtskosten bezahle. Mit Entscheid vom 30. Juni 2017 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte A.________ die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.--.

Dagegen erhob A.________ am 17. August 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde. Am 20. August 2017 reichte sie ein weiteres Schreiben nach.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in Zivilsachen ( Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 2 BGG ). Weil der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) nicht erreicht ist, steht einzig die subsidiäre Beschwerde offen ( Art. 113 BGG ), mit welcher ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 116 BGG ).

2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei vorliegend wie gesagt keine allgemeine Rechtsverletzung, sondern nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe vom 17. August 2017 einzig geltend, sie sei mit dem Obergericht nicht zufrieden, und bringt vor, es sei eine Schande, dass in der Schweiz solches passiere; man habe von ihr nur das Geld, aber zu ihren Briefen keine Stellung genommen und der Vizepräsident des Gerichts habe auch ihr Telefon nicht entgegengenommen, was vom Bundesgericht zu kontrollieren sei.

In ihrem Schreiben von 20. August 2017 macht sie sodann geltend, der Notar habe den Gewerberaum nicht richtig verkauft; er hätte ihr nicht die ganze öffentliche Urkunde ausgehändigt und nicht alles geschrieben wie vom Grundbuchamt. Bei diesem erhalte sie nicht recht Auskunft und dürfe auch nicht in die Ordner hineinschauen.

Den Ausführungen der beiden Eingaben ist weder ein Rechtsbegehren noch eine irgendwie geartete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, geschweige denn eine Verfassungsrüge zu entnehmen. Vielmehr werden das Obergericht und dessen Verfahrensführung sowie der Notar und das Grundbuchamt in allgemeiner Weise kritisiert. Indes ist das Bundesgericht keine Aufsichtsbehörde über kantonale Instanzen und Ämter. Mit Beschwerde kann einzig das gefällte Urteil in der vorstehend dargestellten Weise angefochten werden, wobei der Streitgegenstand (vorliegend: Verteilung der erstinstanzlichen Gerichtskosten) mit der Beschwerde nicht ausgeweitet werden kann.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli