Debtor Challenges Definitive Legal Relief Based on Tax Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a constitutional complaint filed against a ruling by the Cantonal Court related to a definitive debt enforcement order. The complaint was made by an individual who contested the court's decision, which dismissed their appeal concerning a debt of CHF 22,596.10 owed to a tax authority. The Cantonal Court had determined that new evidence presented by the individual was inadmissible due to procedural rules, and concluded that the enforcement was based on a valid legal basis. The individual's constitutional complaint was found inadequate in justifying claims of violated constitutional rights, leading to the rejection of the complaint by the Swiss Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor Challenges Definitive Legal Relief Based on Tax Decision: The complaint was made by an individual who contested the court's decision, which dismissed their appeal concerning a debt of CHF 22,596.10 owed to a tax authority. The Cantonal Court had determined that new evidence presented by the individual was inadmissible due to procedural rules, and concluded that the enforcement was based on a valid legal basis. The individual's constitutional complaint was found inadequate in justifying claims of violated constitutional rights, leading to the rejection of the complaint by the Swiss Federal Tribunal.
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KI-generiertThe Federal Tribunal did not enter into the merits of the constitutional appeal because it lacked the required reasoning according to the cited procedural rule.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_145/2012
Urteil vom 5. September 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) vom 2. August 2012.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 2. August 2012 des Kantonsgerichts von Graubünden, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 22'596.10 (nebst Zins) abgewiesen hat,
in das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung,
in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Darlegung bzw. Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass das Kantonsgericht im Urteil vom 2. August 2012 erwog, die vom Beschwerdeführer erst vor Kantonsgericht eingereichten Unterlagen seien wegen des Novenverbots nicht zu berücksichtigen ( Art. 326 ZPO ), die Betreibungsforderung beruhe auf einer (mit Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehenen) Verfügung der Kantonalen Steuerverwaltung (Bussen und Nachsteuern für direkte Bundessteuern) und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG , der materielle Bestand der Forderung könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden, die Einreichung eines Steuererlassgesuchs hemme den Steuerbezug nicht, zulässige Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG erhebe der Beschwerdeführer keine, die Vorinstanz habe die definitive Rechtsöffnung zu Recht erteilt,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass er auch nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die materielle Begründetheit der Betreibungsforderung in Frage zu stellen und pauschal den Empfang der dem Beschwerdeführer gegenüber ergangenen Verfügungen zu bestreiten, zumal neue Vorbringen im bundesgerichtlichen Verfahren ohnehin ausgeschlossen sind ( Art. 99 BGG ),
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand er entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Kantonsgerichts vom 2. August 2012 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das sinngemässe Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. September 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann