Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_144/2023 KI-generiert

Debt Enforcement Upheld Against Insufficiently Substantiated Set-off Claim

Geschäftsnummer 5D_144/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal following a decision by the Zurich Cantonal Court, which upheld a lower court's granting of a definitive debt enforcement order against him for his outstanding tax obligations. The complainant argued that he had no tax debts and had overpaid taxes, suggesting a bias from the tax authorities and judiciary wanting him to appear as having tax liabilities. His appeal did not address the legal requirements or arguments necessary to challenge the court's decision effectively, focusing instead on repeating previous assertions. The Federal Tribunal was tasked with reviewing whether constitutional rights were infringed upon, but his complaint lacked the needed substantiation to proceed. Consequently, the presiding member of the tribunal declined to enter into the merits of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debt Enforcement Upheld Against Insufficiently Substantiated Set-off Claim: The complainant argued that he had no tax debts and had overpaid taxes, suggesting a bias from the tax authorities and judiciary wanting him to appear as having tax liabilities. His appeal did not address the legal requirements or arguments necessary to challenge the court's decision effectively, focusing instead on repeating previous assertions. The Federal Tribunal was tasked with reviewing whether constitutional rights were infringed upon, but his complaint lacked the needed substantiation to proceed. Consequently, the presiding member of the tribunal declined to enter into the merits of the complaint.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Betreibungsforderung Steuerschulden Verrechnung Vollstreckung Gläubigerversammlung externe Schuldübernahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The presiding member decided not to enter a decision on the constitutional appeal due to insufficient substantiation in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_144/2023

Urteil vom 9. August 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Kanton Zürich,

2. Politische Gemeinde Glattfelden,

beide vertreten durch die Politische Gemeinde Glattfelden, Steueramt, Dorfstrasse 74,

Postfach 33, 8192 Glattfelden,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. Juni 2023 (RT230057-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 28. März 2023 erteilte das Bezirksgericht Bülach den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Rafzerfeld die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'195.75 und Fr. 28.45. Auf ein Widergesuch des Beschwerdeführers trat das Bezirksgericht nicht ein.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Urteil vom 7. Juni 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 18. Juli 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Wie dem Beschwerdeführer bereits in früheren Verfahren mitgeteilt wurde, liegt die Zuständigkeit für Rechtsöffnungssachen nicht beim Bundesgericht als ganzes, sondern bei der II. zivilrechtlichen Abteilung.

3. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Auszahlung der AHV-Rente des Beschwerdeführers. Auf seinen vorsorglichen Antrag um Auszahlung derselben ist nicht einzutreten. Entgegen dem Ansinnen des Beschwerdeführers besteht auch kein Anlass, das Verfahren solange zu sistieren, bis die AHV-Rente monatlich ausbezahlt wird. Das Sistierungsgesuch ist abzuweisen.

4. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben ( Art. 113 ff. BGG ). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4).

5. Das Obergericht hat erwogen, dass die kantonale Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genüge, weshalb auf sie nicht einzutreten wäre. Zudem sei sie offensichtlich unbegründet. Die behauptete Verrechnung scheitere bereits an der weder geltend gemachten noch bewiesenen Zustimmung der Beschwerdegegner. Ferner bestehe offensichtlich kein Verrechnungsanspruch, da das Bundesgericht festgestellt habe, dass er verwirkt sei. Die gegen einen bestimmten Gerichtspräsidenten erhobenen Rügen beeinflussten den Ausgang des Rechtsöffnungsverfahrens nicht; es sei nicht ersichtlich, dass er am erstinstanzlichen Entscheid mitgewirkt habe. Schliesslich wäre für die Gutheissung des widergesuchsweise gestellten Rechtsöffnungsbegehrens eine hängige Betreibung nötig, in der Rechtsvorschlag erhoben wurde. Ein entsprechender Zahlungsbefehl liege nicht vor. Auf neue Anträge und Behauptungen sei wegen des Novenverbots schliesslich nicht einzugehen.

6. Vor Bundesgericht setzt sich der Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen nicht auseinander und er legt nicht dar, inwiefern das Obergericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Stattdessen wiederholt er seinen Standpunkt, wobei er insbesondere geltend macht, weder er noch seine Familie hätten je Steuerschulden gehabt, sondern im Gegenteil zuviel Steuern bezahlt, und es entspreche dem Wunsch der Steuer- und Spruchbehörden, dass er Steuerschulden haben möge.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf das Gesuch um vorsorgliche Auszahlung der AHV-Rente wird nicht eingetreten.

2. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

3. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg