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5D_144/2017 KI-generiert

Definitive Rechtsöffnung for tax debts: insufficiency of constitutional-complaint reasoning where objections to tax assessment are not raised in timely Einsprache.

Geschäftsnummer 5D_144/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court, in a subsidiary constitutional complaint (subsidiäre Verfassungsbeschwerde), did not enter into the merits of the appellant's challenge and dismissed the appeal, leaving the lower court's decision in force. The appellant had contested the denial of definitive debt collection (definitive Rechtsöffnung) against him for unpaid taxes and interest; the Cantonal Court of Lucerne had declined to hear his appeal for insufficient reasoning and denied his request for free legal aid. The Supreme Court held that the appellant failed to sufficiently substantiate any violation of constitutional rights, as required by Art. 116 and Art. 117 in conjunction with Art. 106(2) BGG, because he merely repeated his earlier arguments without addressing the lower court's reasoning that his objections were untimely or should have been raised in tax assessment proceedings. The Court dismissed the appeal under Art. 108(1)(b) BGG due to the lack of adequate constitutional argumentation, waived court costs, and declared the request for free legal aid moot.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Definitive Rechtsöffnung for tax debts: insufficiency of constitutional-complaint reasoning where objections to tax assessment are not raised in timely Einsprache: The appellant had contested the denial of definitive debt collection (definitive Rechtsöffnung) against him for unpaid taxes and interest; the Cantonal Court of Lucerne had declined to hear his appeal for insufficient reasoning and denied his request for free legal aid. The Supreme Court held that the appellant failed to sufficiently substantiate any violation of constitutional rights, as required by Art. 116 and Art. 117 in conjunction with Art. 106(2) BGG, because he merely repeated his earlier arguments without addressing the lower court's reasoning that his objections were untimely or should have been raised in tax assessment proceedings. The Court dismissed the appeal under Art. 108(1)(b) BGG due to the lack of adequate constitutional argumentation, waived court costs, and declared the request for free legal aid moot.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Rechtsvorschlag Zulassung der Zwangsvollstreckung verfassungsrechtliche Rüge Streitwert Steuerschulden Anhörung oder Verhör

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the constitutional complaint inadmissible due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive court costs exceptionally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_144/2017

Urteil vom 18. August 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Kanton Luzern,

2. Einwohnergemeinde V.________,

beide vertreten durch das Regionale Steueramt U.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 25. Juli 2017.

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 9. Juni 2017 erteilte das Bezirksgericht Luzern den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für Fr. 778.90 nebst 5 % Zins seit 17. Januar 2017 sowie für den bis 16. Januar 2017 aufgelaufenen Zins von Fr. 468.60 (Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts W.________ vom 18. Januar 2017).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Juli 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 25. Juli 2017 (2C 17 63 / 2U 17 13) trat das Kantonsgericht mangels genügender Begründung auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch des Be-schwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wies es infolge Aussichtslosigkeit ab.

Am 15. August 2017 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer gegen diesen und einen weiteren Entscheid des Kantonsgerichts (2C 17 64 / 2U 17 14; dazu Verfahren 5D_143/2017) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden ( Art. 116 BGG ). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Ansonsten wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das kantonsgerichtliche Verfahren sei nicht richtig verlaufen, nämlich ohne Untersuchung und Schriftenwechsel und im einzelrichterlichen Verfahren. Mit den Ausführungen des Kantonsgerichts zu Verfahrensablauf und Zuständigkeit befasst sich der Beschwerdeführer nicht und er zeigt nicht auf, inwiefern das Verfahren gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll.

Ebenso wenig setzt sich der Beschwerdeführer damit auseinander, dass er seine kantonale Beschwerde ungenügend begründet hat. Stattdessen wiederholt er seine Ausführungen, die vom Kantonsgericht als unzureichend bzw. als neu und deshalb unzulässig erachtet worden sind (Forderung nach Neuberechnung der Steuern, Vorwurf an das Steueramt U.________, es habe sich widersprüchlich verhalten etc.). Er setzt sich auch nicht damit auseinander, dass er nach den kantonsgerichtlichen Erwägungen gegen die Veranlagungsverfügung hätte Einsprache erheben müssen und er seine Einwände im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr nachholen kann.

Die Verfassungsbeschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

4. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. August 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg