Company in Liquidation v. Canton of Zug (Procedural Costs Appeal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a company in liquidation filed a constitutional complaint against a decision by the Cantonal Court regarding a definitive legal opening for the payment of legal costs in a debt collection proceeding against another company also in liquidation. The Cantonal Court had returned the complaint on the grounds that it was deemed querulous or abusive, as the complaining company was not the addressee of the initial ruling. The Federal Tribunal considered the arguments presented and determined that the complaint did not adequately address the findings of the Cantonal Court or meet the legal requirements for a constitutional complaint, ultimately leading to the decision not to admit the case. Furthermore, costs were imposed on the complainant due to the clear lack of foundation for the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 Abs. 3 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Company in Liquidation v. Canton of Zug (Procedural Costs Appeal): The Cantonal Court had returned the complaint on the grounds that it was deemed querulous or abusive, as the complaining company was not the addressee of the initial ruling. The Federal Tribunal considered the arguments presented and determined that the complaint did not adequately address the findings of the Cantonal Court or meet the legal requirements for a constitutional complaint, ultimately leading to the decision not to admit the case. Furthermore, costs were imposed on the complainant due to the clear lack of foundation for the complaint.
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KI-generiertUsed in conjunction with Art. 117 BGG for the non-admittance of the constitutional appeal due to inadmissibility, lack of proper reasoning, and abusive procedure.
Used in conjunction with Art. 117 BGG to apply the simplified procedure for non-admitted constitutional appeals.
Used in conjunction with Art. 108 Abs. 1 BGG to state that the constitutional appeal will not be admitted.
Used to impose court costs on the appellant because they lost the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_144/2015
Urteil vom 2. September 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zug,
vertreten durch die Gerichtskasse des Kantons Zug,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen u.a. die Präsidialverfügung vom 31. Juli 2015 des Obergerichts des Kantons Zug (Beschwerdeabteilung).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen u.a. die Präsidialverfügung vom 31. Juli 2015 des Obergerichts des Kantons Zug, das eine Beschwerdeeingabe der Beschwerdeführerin gegen einen definitiven Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichts Zug (definitive Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Verfahrenskosten von Fr. 300.-- in einer Betreibung gegen die B.________ AG in Liquidation) gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO an die Absenderin retourniert hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die erwähnte Beschwerdeeingabe erweise sich als querulatorisch und/oder rechtsmissbräuchlich, überdies sei die Beschwerdeführerin nicht Adressatin des erstinstanzlichen Entscheids, die Eingabe sei gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO zu retournieren,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass die sinngemässen Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin gegen zahlreiche Mitglieder und Schreiber des Bundesgerichts missbräuchlich sind, weshalb darauf von vornherein nicht einzutreten ist,
dass auf die Verfassungsbeschwerde ebenso wenig einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführerin den erstinstanzlichen Entscheid mitanficht ( Art. 113 BGG ) sowie Anträge stellt und Rügen erhebt, die über die vorliegend allein anfechtbare obergerichtliche Präsidialverfügung vom 31. Juli 2015 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungeneingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Präsidialverfügung vom 31. Juli 2015 des Obergerichts verletzt sein sollen,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die sinngemässen Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. September 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann