Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_144/2012 KI-generiert

Debt Enforcement Appeal Dismissed for Unpaid Costs

Geschäftsnummer 5D_144/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who filed a constitutional appeal against a decision made by an appellate court regarding a definitive legal opening in a civil matter. The appellant contested the appellate court's ruling, which had rejected their initial complaint due to a failure to pay a required cost advance within the stipulated timeframe. The appellate court had advised that the decision was considered as delivered based on the non-collection of a registered mail. The complaint to the federal court was deemed insufficient, as it did not clearly invoke any constitutional rights allegedly violated nor adequately address the key considerations of the prior appellate ruling. Consequently, the federal court ruled not to entertain the appeal, and costs were imposed on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debt Enforcement Appeal Dismissed for Unpaid Costs: The appellant contested the appellate court's ruling, which had rejected their initial complaint due to a failure to pay a required cost advance within the stipulated timeframe. The appellate court had advised that the decision was considered as delivered based on the non-collection of a registered mail. The complaint to the federal court was deemed insufficient, as it did not clearly invoke any constitutional rights allegedly violated nor adequately address the key considerations of the prior appellate ruling. Consequently, the federal court ruled not to entertain the appeal, and costs were imposed on the complainant.

Schlagwörter

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Betreibungskosten nicht geleisteter Kostenvorschuss Vollstreckungsverfahren Geldschuld Streitwert Zahlungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the constitutional complaint is not addressed due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_144/2012

Urteil vom 3. September 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Aargau,

vertreten durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Justizabteilung, Sektion Bürgerrecht und Personalstand, Bleichemattstrasse 1, 5001 Aarau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 17. April 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer).

Nach Einsicht

in die (zuständigkeitshalber vom Obergericht an das Bundesgericht übermittelte und von diesem als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 17. April 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 809.-- (nebst Kosten) nicht eingetreten ist,

in das Gesuch um Verfahrenssistierung,

in Erwägung,

dass die weder substantiierten noch belegten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers keine Verfahrenssistierung rechtfertigen,

dass sodann gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im Entscheid vom 17. April 2012 erwog, dem Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 16. Februar 2012 (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis) eine letzte Frist von 10 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 225.-- angesetzt worden, zufolge Nichtabholens der eingeschriebenen Sendung bei der Post (Zurückbehaltungsauftrag) gelte die Verfügung als am 28. Februar 2012 zugestellt ( Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO ), die Nachfrist habe somit am 29. Februar begonnen und am 9. März 2012 geendet, mangels Leistung des Kostenvorschusses innerhalb der erwähnten Frist sei androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,

dass er ebenso wenig auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 17. April 2012 verletzt sein sollen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann