Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_144/2007 KI-generiert

Definitive Legal Enforcement Challenge Dismissed for Lack of Constitutional Substantiation

Geschäftsnummer 5D_144/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between two companies regarding a definitive injunction for the enforcement of a financial claim of 15,000 Swiss Francs. The lower court had issued a ruling in favor of the respondent, which the appellant contested on the grounds of alleged business issues and dissatisfaction with the injunction's underlying validity. However, the upper court dismissed the appeal due to a lack of sufficient justification concerning constitutional rights violations, ultimately leading to a submission to the Federal Tribunal. The Federal Tribunal concluded that the appeal did not meet the necessary legal requirements for a constitutional complaint and therefore did not proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Definitive Legal Enforcement Challenge Dismissed for Lack of Constitutional Substantiation: The lower court had issued a ruling in favor of the respondent, which the appellant contested on the grounds of alleged business issues and dissatisfaction with the injunction's underlying validity. However, the upper court dismissed the appeal due to a lack of sufficient justification concerning constitutional rights violations, ultimately leading to a submission to the Federal Tribunal. The Federal Tribunal concluded that the appeal did not meet the necessary legal requirements for a constitutional complaint and therefore did not proceed with the case.

Schlagwörter

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Vollstreckungsverfahren Parteianhörung Rechtsvorschlag Verletzung von Parteirechten Streitgegenstand ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the Constitutional complaint is not to be entertained due to insufficient reasoning regarding the violation of constitutional rights.

Art. 117 BGG

Cited in conjunction with Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG for the non-admittance of the constitutional complaint.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_144/2007

Urteil vom 23. Januar 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch V.________ AG.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den Beschluss vom 14. November 2007 des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission.

Nach Einsicht

in die als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den Beschluss vom 14. November 2007 des Zuger Obergerichts, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 15'000.-- an die Beschwerdegegnerin nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,

dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass das Obergericht im angefochtenen Beschluss erwog, die Forderung beruhe auf einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Massnahmeentscheid vom 11. Dezember 2006 des Kantonsgerichtspräsidiums Zug (Parteientschädigung), der Rechtsöffnungsrichter dürfe die inhaltliche Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels nicht überprüfen, die Beschwerdevorbringen erschöpften sich jedoch in Kritik am Rechtsöffnungstitel und in der Darlegung geschäftlicher Probleme mit der Beschwerdegegnerin, worauf im Rechtsöffnungsverfahren nicht einzutreten sei,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine verfassungsmässigen Rechte anruft,

dass sie ebenso wenig auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, indem sie auch vor Bundesgericht die inhaltliche Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels bestreitet und die geschäftlichen Probleme mit der Beschwerdegegnerin erörtert,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 14. November 2007 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann