Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_143/2018 KI-generiert

Debtor Challenge to Default Interest Rate Denied Under Inadmissible Constitutional Appeal.

Geschäftsnummer 5D_143/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual challenged a decision made by the District Court of Rheinfelden that granted the Canton of Aargau a definitive right to collect a debt amounting to 524 Swiss Francs plus interest from the individual, based on a prior legal ruling. The individual filed an appeal against this decision, which was subsequently dismissed by the Aargau Cantonal Court. In response, the individual submitted a constitutional complaint to the Swiss Federal Tribunal, asserting concerns about the legality or fairness of the applicable interest rate. However, the tribunal noted that the complaint did not sufficiently address any constitutional rights violations and ultimately dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG; Debtor Challenge to Default Interest Rate Denied Under Inadmissible Constitutional Appeal: The individual filed an appeal against this decision, which was subsequently dismissed by the Aargau Cantonal Court. In response, the individual submitted a constitutional complaint to the Swiss Federal Tribunal, asserting concerns about the legality or fairness of the applicable interest rate. However, the tribunal noted that the complaint did not sufficiently address any constitutional rights violations and ultimately dismissed the appeal.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Verzugszinsen Rechtsvorschlag Zivilurteil Vollstreckungskosten verfassungsmässiger Grundsatz Steuerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by non-entry on the merits based on the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_143/2018

Urteil vom 31. August 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Aargau,

vertreten durch das Obergericht des Kantons Aargau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 24. Juli 2018 (ZSU.2018.163).

Sachverhalt:

Gestützt auf ein rechtskräftiges Urteil vom 30. November 2016 erteilte das Bezirksgericht Rheinfelden mit Entscheid vom 20. April 2018 dem Kanton Aargau in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Rheinfelden definitive Rechtsöffnung für Fr. 524.-- nebst Zins zu 5 % seit 23. Oktober 2017.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 24. Juli 2018 ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 28. August 2018 beim Bundesgericht eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Weil der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) nicht erreicht ist, steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen ( Art. 113 BGG ), mit welcher einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ). Überdies muss die Beschwerde ein Rechtsbegehren enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ).

2. Die Beschwerde enthält kein klar formuliertes reformatorisches Rechtsbegehren. Offensichtlich geht es dem Beschwerdeführer darum, dass er den Verzugszins von 5 % als unrechtmässig bzw. rechtsungleich ansieht, weil dieser von Kanton zu Kanton und auch je nachdem, ob es sich um Verzugs- oder Vergütungszins handelt, unterschiedlich hoch sein kann. Ob (aufgrund einer Interpretation) ein genügendes Rechtsbegehren vorliegt, kann insofern offen bleiben, als die Beschwerde ohnehin am Begründungserfordernis scheitert. Es werden nämlich keinerlei verfassungsmässige Rechte als verletzt angerufen. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich der Verzugszins auf § 6 Abs. 1 VRPG/AG und damit auf eine formell-gesetzliche Grundlage stützt.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und präsidialiter im vereinfachten Verfahren zu entscheiden ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Der Beschwerdeführer stellt ferner das Begehren, es sei im Sinn einer Förderung der allgemeinen Rechtssicherheit eines jeden Bürgers in der ganzen Schweiz von einer Verfahrensgebühr Umgang zu nehmen. Indes ist kein Grund ersichtlich, inwiefern von der gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG grundsätzlich bestehenden Kostenpflicht eine Ausnahme zu machen wäre. Die Gerichtskosten sind mithin dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli