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5D_143/2017 KI-generiert

Federal Court Dismisses Appeal for Insufficient Substantiation in Tax Debt Collection Case

Geschäftsnummer 5D_143/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding a definitive legal opening issued by a district court, which ordered the complainant to pay a specified amount plus interest. The complainant appealed to the cantonal court, which dismissed the appeal due to insufficient reasoning and rejected a request for free legal aid, citing the lack of merit. Subsequently, the complainant filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking free legal assistance as well. However, the Tribunal determined that the appeal lacked adequate justification and consequently decided not to proceed with the constitutional complaint, while also waiving any court fees.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Court Dismisses Appeal for Insufficient Substantiation in Tax Debt Collection Case: The complainant appealed to the cantonal court, which dismissed the appeal due to insufficient reasoning and rejected a request for free legal aid, citing the lack of merit. Subsequently, the complainant filed a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking free legal assistance as well. However, the Tribunal determined that the appeal lacked adequate justification and consequently decided not to proceed with the constitutional complaint, while also waiving any court fees.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Rechtsvorschlag Steuerbetreibung Vollstreckungsverfahren ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Rückzug des Rechtsbegehrens Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare non-admission of the constitutional appeal due to insufficient substantiation.

Art. 117 BGG

Used in conjunction with Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG for the non-admission of the constitutional appeal in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive court fees in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_143/2017

Urteil vom 18. August 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Schweizerische Eidgenossenschaft,

2. Kanton Luzern,

beide vertreten durch das Regionale Steueramt U.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 25. Juli 2017.

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 9. Juni 2017 erteilte das Bezirksgericht Luzern den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'231.-- nebst 3 % Zins seit 28. Februar 2017 sowie für den bis 27. Februar 2017 aufgelaufenen Zins von Fr. 64.45 (Zahlungsbefehl Nr. yyy des Betreibungsamts W.________ vom 28. Februar 2017).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Juli 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 25. Juli 2017 (2C 17 64 / 2U 17 14) trat das Kantonsgericht mangels genügender Begründung auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wies es infolge Aussichtslosigkeit ab.

Am 15. August 2017 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer gegen diesen und einen weiteren Entscheid des Kantonsgerichts (2C 17 63 / 2U 17 13; dazu Verfahren 5D_144/2017) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden ( Art. 116 BGG ). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Ansonsten wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das kantonsgerichtliche Verfahren sei nicht richtig verlaufen, nämlich ohne Untersuchung und Schriftenwechsel und im einzelrichterlichen Verfahren. Mit den Ausführungen des Kantonsgerichts zu Verfahrensablauf und Zuständigkeit befasst sich der Beschwerdeführer nicht und er zeigt nicht auf, inwiefern das Verfahren gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll.

Ebenso wenig setzt sich der Beschwerdeführer damit auseinander, dass er seine kantonale Beschwerde ungenügend begründet hat. Stattdessen wiederholt er seine Ausführungen, die vom Kantonsgericht als unzureichend bzw. als neu und deshalb unzulässig erachtet worden sind (Forderung nach Neuberechnung der Steuern, Vorwurf an das Steueramt U.________, es habe sich widersprüchlich verhalten etc.). Er setzt sich auch nicht damit auseinander, dass er nach den kantonsgerichtlichen Erwägungen gegen die Veranlagungsverfügung hätte Einsprache erheben müssen und er seine Einwände im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr nachholen kann.

Die Verfassungsbeschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

4. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. August 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg