Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_143/2008 KI-generiert

Debtor's Constitutional Challenge Against Debt Enforcement Dismissed

Geschäftsnummer 5D_143/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a constitutional complaint filed by an individual against the decision of the Appellationshof of the Canton of Bern, which rejected a nullity claim against a definitive legal opening issued by a local court regarding a debt of 200 CHF. Following the dismissal of his claim, the individual was also ordered to pay court costs and a party compensation. The constitutional complaint challenged the decision, but the court found that it did not adequately demonstrate a violation of constitutional rights, leading to the dismissal of the complaint as inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 113 i.V.m, Art. 116 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Constitutional Challenge Against Debt Enforcement Dismissed: Following the dismissal of his claim, the individual was also ordered to pay court costs and a party compensation. The constitutional complaint challenged the decision, but the court found that it did not adequately demonstrate a violation of constitutional rights, leading to the dismissal of the complaint as inadmissible.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung verfassungsmässiger Grundsatz Vollstreckungsentscheid ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen konnexe Verfahren Widerruf des Konkurses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in conjunction with Art. 117 BGG regarding the requirement to state grounds for constitutional complaints.

Art. 108 Abs. 1 lit b BGG

Used to justify the non-admission (non-entrée en matière) of the appeal based on procedural inadmissibility.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The basis for imposing court costs on the appellant due to the inadmissibility of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5D_143/2008/don

Urteil vom 24. Oktober 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern,

Beschwerdegegner,

vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 4. September 2008.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer richtet sich mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 9. Oktober 2008 (Postaufgabe) gegen den Entscheid des Appellationshofs des Kantons Bern vom 4. September 2008, mit dem eine Nichtigkeitsklage gegen einen die definitive Rechtsöffnung erteilenden Entscheid der a.o. Gerichtspräsidentin des Gesichtskreises Z.________ in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungs- und Konkursamtes A.________ für den Betrag von Fr. 200.-- abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 120.-- und zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 50.-- verpflichtet wurde. Er verlangt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs.

2.

2.1 Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 113 i.V.m. Art. 116 BV ). Es gilt das sogenannte Rügeprinzip ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeschrift darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. die Rechtsprechung zur staatsrechtlichen Beschwerde, statt vieler BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201). Wie unter der Herrschaft des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) müssen die erhobenen Rügen zudem in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 133 II 396 E. 3.1). Besteht der Entscheid aus mehreren selbständigen Begründungen, sind alle anzufechten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( BGE 133 IV 199 E. 6). Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (im gleichen Sinne schon die Praxis zur staatsrechtlichen Beschwerde: BGE 128 I 354 E. 6c S. 357 mit Hinweisen). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die erwähnte Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Beweismitteln erfüllt sein soll ( BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).

2.2 Der Appellationshof wies die Nichtigkeitsklage ab, weil der Rechtsöffnungsrichter im Rechtsöffnungsverfahren nicht berechtigt sei, den Entscheid in der Sache zu überprüfen, weshalb alle Einwendungen des Beschwerdeführers nicht zu hören seien. Einwendungen gegenüber dem Entscheid des Gerichts von B.________ vom 9. März 2007 und demjenigen des Obergerichts vom 30. Mai 2007 hätten mit einem Rechtsmittel an das Bundesgericht geltend gemacht werden müssen. Im Rechtsöffnungsverfahren sei dies nicht mehr möglich; Die Nichtigkeitsklage sei abzuweisen, da der Kläger weder Tilgung noch Stundung noch Verjährung geltend mache.

2.3 Der Beschwerdeführer richtet sich in seiner Beschwerde einzig gegen den Entscheid des Gerichts von B.________, ohne aber den vorgenannten Anforderungen entsprechend anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids aufzuzeigen, inwiefern dieser ein verfassungsmässiges Recht verletzt.

3. Auf die offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerde ist daher in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 117 und Art. 108 Abs. 1 lit b BGG durch den Präsidenten der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden