Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_142/2019 KI-generiert

Challenge to Dismissal of Appeal Regarding Debt Enforcement Delay

Geschäftsnummer 5D_142/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a case with the Swiss Federal Tribunal alleging legal delays in a matter involving a definitive legal enforcement order. The civil court in Basel-Stadt had requested the Regional Court Emmental-Oberaargau to enforce a payment of CHF 250 plus interest against the complainant. The complainant contested jurisdiction and claimed the issue was moot as the payment had been made. Despite the complainant's objections, the regional court proceeded with further deliberations on jurisdiction and payment, prompting the complainant to appeal to the Bern Obergericht, which dismissed the appeal citing inadequate justification. The complainant then brought the case to the Federal Tribunal, seeking deletion of debt collection entries, damages, and compensation, all of which were deemed inadmissible and inadequately substantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Challenge to Dismissal of Appeal Regarding Debt Enforcement Delay: The civil court in Basel-Stadt had requested the Regional Court Emmental-Oberaargau to enforce a payment of CHF 250 plus interest against the complainant. The complainant contested jurisdiction and claimed the issue was moot as the payment had been made. Despite the complainant's objections, the regional court proceeded with further deliberations on jurisdiction and payment, prompting the complainant to appeal to the Bern Obergericht, which dismissed the appeal citing inadequate justification. The complainant then brought the case to the Federal Tribunal, seeking deletion of debt collection entries, damages, and compensation, all of which were deemed inadmissible and inadequately substantiated.

Schlagwörter

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Rechtsverzögerung (definitive Rechtsöffnung) Betreibungsforderung Anfechtung der Löschung Verfahrensverzögerungen Teilklage Vollstreckungsentscheid Schadenersatzzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The President decided not to enter upon the constitutional appeal in the simplified procedure based on this provision.

Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure due to lack of sufficient reasoning and abusive conduct.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_142/2019

Urteil vom 26. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Zivilgericht Basel-Stadt,

Einzelgericht in Zivilsachen,

2. Regionalgericht Emmental-Oberaargau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverzögerung (definitive Rechtsöffnung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 11. Juni 2019 (ZK 19 298).

Erwägungen:

1. Das Zivilgericht Basel-Stadt ersuchte am 25. März 2019 das Regionalgericht Emmental-Oberaargau um definitive Rechtsöffnung gegenüber dem Beschwerdeführer (Betreibung Nr. xxx) für Fr. 250.-- nebst Zins. Der Beschwerdeführer nahm am 2. Mai 2019 Stellung zum Rechtsöffnungsgesuch. Er bestritt sinngemäss die örtliche Zuständigkeit und verlangte die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit, da er den Betrag von Fr. 250.-- bezahlt habe. Am 6. Mai 2019 ersuchte das Zivilgericht um Berücksichtigung dieser Teilzahlung. Am 8. Mai 2019 setzte das Regionalgericht dem Zivilgericht Frist an, um sich zur örtlichen Zuständigkeit zu äussern. Das Zivilgericht nahm dazu am 13. Mai 2019 Stellung. Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 setzte das Regionalgericht dem Beschwerdeführer Frist für Bemerkungen zur Stellungnahme des Zivilgerichts und zur örtlichen Zuständigkeit.

Am 28. Mai 2019 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 11. Juni 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde und auf Anträge um Löschung der Betreibungen sowie um Genugtuung und Schadenersatz nicht ein.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 21. Juli 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Aufgrund des tiefen Streitwerts ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ( Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln ( Art. 113 ff. BGG ). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. Der Beschwerdeführer wirft dem Regionalgericht Rechtsverzögerung vor, da dieses das Verfahren noch nicht wie beantragt abgeschrieben, sondern stattdessen weitere Stellungnahmen eingeholt habe, die nichts zur Sache beitragen würden.

Der Beschwerdeführer setzt sich nicht damit auseinander, dass das Obergericht wegen ungenügender Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Er habe - so das Obergericht - die Verfahrensverzögerung bloss pauschal behauptet, ohne im Einzelnen zu rügen, inwiefern das Regionalgericht das Verfahren in die Länge ziehen solle. Für den Fall, dass auf die Beschwerde einzutreten wäre, hat das Obergericht sodann auf den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. das Replikrecht verwiesen. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht dem Beschwerdeführer die Eingabe des Zivilgerichts vom 13. Mai 2019 zur Stellungnahme zugestellt habe. Das Regionalgericht habe das Verfahren jeweils unmittelbar nach Erhalt der jeweiligen Parteieingaben fortgeführt. Das Beschleunigungsgebot sei nicht verletzt und es liege keine Rechtsverzögerung vor. Vor Bundesgericht führt der Beschwerdeführer aus, er wehre sich nicht gegen die ihm am 21. Mai 2019 gewährte Möglichkeit zur Stellungnahme. Vielmehr scheint er seinen Vorwurf auf die Verfügung vom 8. Mai 2019 zu beziehen, in welcher dem Zivilgericht Frist zur Stellungnahme zur örtlichen Zuständigkeit angesetzt worden ist. Er legt jedoch diesbezüglich nicht rechtsgenüglich dar, weshalb das Regionalgericht darauf hätte verzichten müssen. Dazu genügt die Behauptung nicht, weitere Stellungnahmen trügen nichts zur Sache bei. Insbesondere übergeht der Beschwerdeführer, dass das Zivilgericht gemäss seiner Eingabe vom 6. Mai 2019 die Auffassung vertritt, die Zahlung des Beschwerdeführers sei bloss eine Teilzahlung, d.h. davon ausgeht, das Verfahren sei weiterzuführen. Der Beschwerdeführer kann eine Rechtsverzögerung auch nicht mit den unsubstantiierten Vorwürfen dartun, ihm entstünden Kosten und enormer Arbeitsaufwand und das Einholen von Stellungnahmen diene nur dazu, ihn abzuzocken und zu diskreditieren. Seine Ausführungen zur angeblich fehlenden örtlichen Zuständigkeit, die von ihm genügend nachgewiesen worden sei, tragen zur Frage der Rechtsverzögerung nichts bei.

Der Beschwerdeführer wiederholt vor Bundesgericht seine Anträge auf Löschung von Betreibungen, auf Genugtuung und Schadenersatz. Er setzt sich nicht mit den Gründen auseinander, die das Obergericht veranlasst haben, diese Anträge als unzulässig zu erachten.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Ausserdem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).

4. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg