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5D_142/2018 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Legal Enforcement Dismissed for Lack of Substantiation and Insufficient Value in Dispute

Geschäftsnummer 5D_142/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between an individual and the canton of Aargau concerning a debt collection process initiated by the canton for an amount plus interest. A definitive legal opening was granted by a district court, which was subsequently upheld by a higher court that rejected the individual's appeal. The individual then filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking to overturn the higher court's decision and alleging fraudulent practices involving extensive damages, while also demanding the handling of a separate complaint against the presiding judge. However, the individual's claims were deemed insufficiently substantiated, leading to the rejection of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Debtor's Appeal Against Legal Enforcement Dismissed for Lack of Substantiation and Insufficient Value in Dispute: A definitive legal opening was granted by a district court, which was subsequently upheld by a higher court that rejected the individual's appeal. The individual then filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking to overturn the higher court's decision and alleging fraudulent practices involving extensive damages, while also demanding the handling of a separate complaint against the presiding judge. However, the individual's claims were deemed insufficiently substantiated, leading to the rejection of the appeal.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Betreibungsforderung Streitwert Zivilurteil Vollstreckung Betrug verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used by the presiding judge to decide not to enter into the merits of the appeal in the simplified procedure because it was obviously insufficiently founded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_142/2018

Urteil vom 31. August 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Aargau,

vertreten durch die Gerichtskasse Bremgarten,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,

vom 24. Juli 2018 (ZSU.2018.188).

Sachverhalt:

Gestützt auf einen rechtskräftigen Entscheid vom 13. September 2017 leitete der Kanton Aargau gegen A.________ für Fr. 535.-- nebst Zins die Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes Wohlen ein.

Mit Entscheid vom 29. Mai 2018 erteilte das Bezirksgericht Bremgarten dem Kanton Aargau definitive Rechtsöffnung.

Mit Entscheid vom 24. Juli 2018 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf die hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein.

Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 28. August 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren, dieser sei aufzuheben, das Obergericht sei zu verpflichten, seine Anzeige gegen den Gerichtspräsidenten zu behandeln und die in der Dokumentenmappe dargestellte skrupellose Strategie im notariellen und Immobilienwesen des Kantons sei von den besten Bücherexperten zu studieren und zu Fall zu bringen. Ferner wird Schadenersatz verlangt, wobei die Bezifferung unmöglich sei, weil es sich um gerissenen bzw. skrupellosen Betrug handle, aber auf die Schweiz hochgerechnet lasse sich von Millionen sprechen.

Erwägungen:

1. Weil der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) nicht erreicht ist, steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen ( Art. 113 BGG ), mit welcher einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ).

2. Es werden keinerlei verfassungsmässige Rechte als verletzt angerufen. Auch inhaltlich würden die - im Übrigen allesamt an der Rechtsöffnungssache vorbeigehenden (er habe im Kanton Aargau ein Betrugssystem einer kriminellen Vereinigung entdeckt, vollumfänglich demontiert und die Dokumentenmappe der FINMA zukommen lassen, wobei auch die B.________ in den organisierten Betrug verwickelt sei; anschliessend habe er alle Zahlungen an die Stockwerkeigentümergemeinschaft eingestellt und gleichzeitig Strafanzeige gegen die Mitglieder der kriminellen Vereinigung erhoben; die Staatsanwaltschaft nehme ihn aber leider nicht ernst und bekämpfe ihn mit zweifelhaften Methoden) - appellatorischen Ausführungen dem an Verfassungsrügen zu stellenden Substanziierungsprinzip nicht genügen.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und mit Präsidialentscheid im vereinfachten Verfahren zu entscheiden ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli