Swiss Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint on Tax Fine Enforcement Threshold
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal regarding a decision made by a local court, which ordered the definitive enforcement of a tax claim and associated fees. The complainant challenged this decision, arguing issues with the legality and justification of the tax demands. However, the Tribunal found that the complainant failed to substantiate the constitutional violations alleged against the local court's ruling, as he did not adequately address the relevant legal considerations outlined in the earlier judgment. As a result, the court dismissed the complaint and denied the request for free legal assistance, imposing the associated court costs on the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 117 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Swiss Federal Supreme Court Dismisses Constitutional Complaint on Tax Fine Enforcement Threshold: The complainant challenged this decision, arguing issues with the legality and justification of the tax demands. However, the Tribunal found that the complainant failed to substantiate the constitutional violations alleged against the local court's ruling, as he did not adequately address the relevant legal considerations outlined in the earlier judgment. As a result, the court dismissed the complaint and denied the request for free legal assistance, imposing the associated court costs on the complainant.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal (Verfassungsbeschwerde) is not to be entertained due to insufficient reasoning.
Used to reject the request for free legal aid because the appeal was hopeless.
Used to impose court costs on the appellant because they lost the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_142/2010
Urteil vom 18. November 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 15. Oktober 2010 der a.o. Gerichtspräsidentin 3 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen.
Nach Einsicht
in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommenen) Eingaben gegen den Entscheid vom 15. Oktober 2010 der a.o. Gerichtspräsidentin 3 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen, die der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung für Fr. 200.-- (Bussen und Gebühren betreffend direkte Bundessteuer 2008) und für Fr. 50.-- (Mahngebühr) erteilt hat,
in das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid der a.o. Gerichtspräsidentin 3 mangels Erreichens der Streitwertgrenze ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingaben des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden sind,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG ), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass die a.o. Gerichtspräsidentin 3 im Entscheid vom 15. Oktober 2010 erwog, die Rechtsöffnungsforderung beruhe auf einer rechtskräftig bescheinigten Veranlagung der Steuerbehörden und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 SchKG , Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe der Beschwerdeführer, der sich (innerhalb der ihm im Rechtsöffnungsverfahren angesetzten Frist) nicht habe vernehmen lassen, keine, weshalb antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen der a.o. Gerichtspräsidentin 3 eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, pauschal die Begründetheit der Steuerforderung zu bestreiten, die im Rechtsöffnungsverfahren ohnehin nicht mehr zu prüfen ist,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der a.o. Gerichtspräsidentin 3 aufzeigt, inwiefern deren Entscheid verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und der a.o. Gerichtspräsidentin 3 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. November 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann