Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_141/2023 KI-generiert

Process Cost Recovery and Dismissal of Appeal Due to Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 5D_141/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was subject to a process-cost order of CHF 6,560.80 in an alimony-related legal matter, initially covered by legal aid. The canton sought reimbursement via the courts, prompting the District Court to demand documentation from the individual, which was not submitted, leading to a payment order. The individual appealed to the Cantonal Supreme Court, but the appeal was not properly signed and the notification was not collected in time, resulting in the dismissal of the appeal. The appeal to the Swiss Federal Tribunal was also dismissed due to insufficient substantiation regarding alleged constitutional rights violations.

Legislator-Regeste

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Art. 123 ZPO, Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m; Process Cost Recovery and Dismissal of Appeal Due to Procedural Deficiencies: The canton sought reimbursement via the courts, prompting the District Court to demand documentation from the individual, which was not submitted, leading to a payment order. The individual appealed to the Cantonal Supreme Court, but the appeal was not properly signed and the notification was not collected in time, resulting in the dismissal of the appeal. The appeal to the Swiss Federal Tribunal was also dismissed due to insufficient substantiation regarding alleged constitutional rights violations.

Schlagwörter

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Nachzahlung (Eheschutz) Verfahrenskosten Geltendmachung von Betreibungskosten Verletzung von Verfahrensrechten konnexe Verfahren Rückkehrrecht Aussonderungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to the simplified procedure because it was obviously not sufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court order imposes court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_141/2023

Urteil vom 21. Juli 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Aargau, handelnd durch die zentrale Inkassostelle der Gerichte, Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nachzahlung (Eheschutz),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 26. Juni 2023 (ZSU.2023.110).

Sachverhalt:

Dem Beschwerdeführer wurden im Eheschutzverfahren sowie im diesbezüglichen Abänderungsverfahren Prozesskosten von Fr. 3'285.20 bzw. von Fr. 3'275.60 auferlegt, diese jedoch zufolge der in beiden Verfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Am 7. März 2023 beantragte die Inkassostelle des Kantons Aargau beim Bezirksgericht Muri gegen den Beschwerdeführer die Einleitung eines Nachzahlungsverfahrens gemäss Art. 123 ZPO für den Gesamtbetrag von Fr. 6'560.80. Darauf forderte ihn das Bezirksgericht auf, den Fragebogen "Nachzahlungsverfahren" ausgefüllt und mitsamt den erforderlichen Unterlagen einzureichen, unter Androhung der Anordnung der Nachzahlung im Unterlassungsfall. Der Beschwerdeführer reichte innert der gesetzten Frist keine Unterlagen ein und liess sich auch nicht vernehmen. Darauf verpflichtete ihn das Bezirksgericht mit Entscheid vom 8. Mai 2023 zur Nachzahlung von Fr. 6'560.80.

Gegen diesen Entscheid wandte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2023 an das Obergericht des Kantons Aargau. Weil die Beschwerde jedoch nicht unterschrieben war, setzte ihm das Obergericht mit Verfügung vom 1. Juni 2023 eine Frist von drei Tagen zur Unterzeichnung, verbunden mit der Androhung, dass andernfalls die Eingabe gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO als nicht erfolgt gelte. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 5. Juni 2023 zur Abholung avisiert, jedoch während der siebentägigen Frist nicht abgeholt. In der Folge trat das Obergericht auf die Beschwerde mit Entscheid vom 26. Juni 2023 nicht ein.

Erwägungen:

1. Der Streitwert erreicht den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Mindestwert von Fr. 30'000.-- nicht ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht ( Art. 113 BGG ). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann ( BGE 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4).

2. Der Beschwerdeführer erhebt weder explizit noch implizit Verfassungsrügen, sondern macht mit appellatorischen Ausführungen eine Auslandabwesenheit vom 29. Mai bis 7. Juni 2023 geltend, was sich aus den Boarding-Tickets ergebe. Auf appellatorische Ausführungen kann nach dem in E. 1 Gesagten nicht eingetreten werden. Ohnehin würden sie aber an der Sache vorbeigehen: Bereits am 29. Mai 2023 will der Beschwerdeführer abgeflogen sein, weshalb er die am 30. Mai 2023 der Post übergebene Beschwerde nicht habe unterzeichnen können. So oder anders verblieben aber bei seiner eigenen Sachverhaltsdarstellung nach der Rückkehr am 7. Juni 2023 noch fünf Tage, um die vom Obergericht erlassene Verfügung abzuholen. Im Übrigen hat dieses im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, dass bei bestehendem Prozessrechtsverhältnis mit Zustellungen zu rechnen sei; damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, auch nicht mit appellatorischen Ausführungen. Nicht den angefochtenen, sondern den erstinstanzlichen Entscheid betrifft schliesslich die (ebenfalls appellatorische und ohnehin falsche) Kritik, man habe ihm den Fragebogen nicht zugestellt und damit keine Gelegenheit gegeben, seine finanzielle Situation darzustellen.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli