Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5D_141/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Inadmissible Appeal in Debt Enforcement Case

Geschäftsnummer 5D_141/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a creditor initiated a legal action based on a written loan agreement, seeking the repayment of 4,000 CHF plus interest from the debtor. The regional court ruled in favor of the creditor, and the debtor's objection was dismissed during the enforcement proceedings. The debtor subsequently appealed this decision to the cantonal court, which did not accept the appeal due to insufficient legal claims and reasoning. The debtor then filed a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, which raised issues concerning the representation in the appeal and the failure to meet necessary legal requirements for the complaint, including a lack of a specified legal request and insufficient justification for the claims.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 117 BGG; Federal Supreme Court Declines Inadmissible Appeal in Debt Enforcement Case: The regional court ruled in favor of the creditor, and the debtor's objection was dismissed during the enforcement proceedings. The debtor subsequently appealed this decision to the cantonal court, which did not accept the appeal due to insufficient legal claims and reasoning. The debtor then filed a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, which raised issues concerning the representation in the appeal and the failure to meet necessary legal requirements for the complaint, including a lack of a specified legal request and insufficient justification for the claims.

Schlagwörter

KI-generiert
Anerkennungsklage Rechtsvorschlag Vollstreckungsverfahren Streitwert Darlehensvertrag Niedriglohn anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the collection of court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5D_141/2018

Urteil vom 31. August 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Anerkennungsklage,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 19. Juli 2018 (ZK2 18 29).

Sachverhalt:

Gestützt auf einen schriftlichen Darlehensvertrag vom 21. Juni 2016 verpflichtete das Regionalgericht Landquart mit Entscheid vom 18. Mai 2018 A.________ in Gutheissung der Klage von B.________ zur Zahlung eines Betrages von Fr. 4'000.-- nebst Zins und beseitigte im betreffenden Umfang in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Landquart den Rechtsvorschlag (im angefochtenen Entscheid fälschlicherweise als Erteilung der definitiven Rechtsöffnung bezeichnet).

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 19. Juli 2018 mangels eines genügenden Rechtsbegehrens und einer hinreichenden Begründung nicht ein.

Gegen diesen Entscheid hat C________ für die Schuldnerin am 23. August 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

Erwägungen:

1. In Zivilsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu berechtigt sind ( Art. 40 Abs. 1 BGG ). Die Eingabe an das Bundesgericht erfolgt durch C.________, welche offensichtlich nicht Rechtsanwältin und deshalb nicht zur Vertretung von A.________ befugt ist.

Eine Rückweisung der Eingabe zur Verbesserung des Mangels (namentlich durch eigenhändige Unterzeichnung seitens der Beschwerdeführerin) erübrigt sich jedoch, weil auf die Beschwerde mangels tauglicher Rechtsbegehren und mangels einer hinreichenden Begründung (vgl. E. 2) ohnehin nicht einzutreten ist.

2. Weil der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) nicht erreicht ist, steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen ( Art. 113 BGG ), mit welcher einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ). Überdies muss die Beschwerde ein Rechtsbegehren enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ).

Die Beschwerde enthält - ausser dass die unentgeltliche Rechtspflege verlangt wird - kein Rechtsbegehren; schon daran scheitert sie.

Sodann werden in der Begründung keinerlei verfassungsmässige Rechte als verletzt angerufen; vielmehr erfolgen bloss appellatorische Ausführungen. Diese gehen überdies auch an der Sache vorbei, indem nicht aufgezeigt wird, dass im kantonalen Rechtsmittelverfahren ein Rechtsbegehren und eine hinreichende Begründung erfolgt wären, so dass das Kantonsgericht auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen. Es wird einzig geltend gemacht, das "geschuldete Darlehen" sei ein vom Gläubiger minutiös geplantes Mittel zur sexuellen Nötigung gewesen und dieser habe, wie an Mimik, Manieren und Tonlage erkennbar gewesen sei, sich daran ergötzt, unbestraft das System zu manipulieren; man habe den Richter telefonisch nicht erreichen können bzw. dieser habe auch nicht zurückgerufen, so dass man ihm die richtigen Tatsachen - welche man nicht schriftlich habe einreichen können, weil sie dann unweigerlich der Gegenseite zugestellt worden wären - nicht habe unterbreiten können. All diese Ausführungen stünden, soweit sie in prozessual zulässiger Form vorgetragen worden wären, in keinem Zusammenhang mit den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides.

3. Nach dem Gesagten ist im vereinfachten Verfahren mit Präsidialentscheid nicht auf die Beschwerde einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli